Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1814. (9)

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auch den Oberamts- Aerzten) welche über Gegenstaͤnde ihres Amtes in Anstands-Faͤllen 
an ihn sich wenden werden,) die gewünschte Belehrung nach bestem Wissen ercheilen. 
Ihm kommt die Prüfung der Wundärzte und Bader letzter Classe, die Administes- 
tion der wundärztl. Unterstützungs= Casse, die Sorge für die Aufbewahrung der aus der- 
selben anzuschaffenden Instrumente und Bücher, und für das Cirkulicen der letztern zut 
worüber eine besondere Verordnung das Umständlichere enthalten wird. « 
Er hat mit darauf zu sehen, daß keiner der Chirurgen die ihm ertheilten Befugnisse 
uͤberschreite, die Wundaͤrzte an Orten, wo keine Apotheken sind, unter dem Vorwand 
einer Noth-Apocheke nicht mehrere und andere Waaren führen, als ihnen gesehlich ver- 
gönnt ist. Er hat die Prüfung der Hebammen, ferner) wenn noch kein besonderer Land= 
vogtei-Thier-Arzt aufgestellt ist, gemeinschaftlich mit einem Thier-Arzte die Prüfung 
der Curschmide vorzunehmen. 
#k. 4. Je alle zwei Jahre hat er in jedes Oberamt der Landvogtei sich zu begeben, 
um an Ort und Stelle den ganzen Zustand des Medicinal-Wesens zu untersuchen. Er 
wird den Termin zu Vornahme dieser Medicinal-Wisttation) wovon das zu untersuchen- 
de Personal) namentl. die Apotheker, nicht zuvor unterrichtet seyn dürfen) mit dem Ober- 
amte vorher verabreden. 
Die Ooliegenheiten des Bisttators bestehen im Allgemeinen 
1) in genauer Untersuchung der Apocheken, Materialien= Handlungen und oller derfeni 
gen Anstalten, welche #. r. angeführt sind. 6 
Dabei haben anzuwohnen der Ober = oder Unter-Amemann, der Bürgermeister 
und erste Magistrats= Verwandte, oder in deren Verhinderung zwei andere Mitglie- 
der des Orts-Magistrats, der Oberamts-= Arzt, und die im Orte beffndlichen prac- 
ticirenden Aerzte, sodann als Uctuar der Stadt-oder Amtsschreiber, über dieß bei 
denjenigen Anstalten, welche von Stiftungen exrhalten werden, der im Orke befindl. 
Scifeungs= Verwalter oder Pfleger. " 
inschriftlicherBernehmungdeserstenOrts-GeistlichenundmündlichekVeknehnmng 
desMagistratsmndvesesammteackkztlichenPecsonalö,beieinesnMann-vor 
Manjizuveranstaltenvewurchgang,übekihteDesiderimundVetbesserungsiVokk 
schlaͤge in medicinisch- policeilicher Hinsicht, nachdem zuvor den Apothekern und de- 
ren Gehuͤlfen, Chirurgen, Geburtshelfern, Hebammen und Thier-Aerzten die sie be- 
treffenden Medicinal-Verordnungen publicirt seyn werden. Dieses Geschaͤft hat 
der Landvogtei-Arzi mit dem Actuar allein zu besorgen. 
in Untersuchung vorgekommener Klagen und Entwerfung der Recesse, gemeinschaft- 
lich mit dem Oberamt, und in der Berichts-Erstattung an die Koͤnigl. Section 
des Medicinal-Wesens, welche dem Landvogtei-Arzt allein obliegt. 
Fuͤr das Detail dieser Geschaͤfte aber werden dem Landvogtei-Arzte folgende 
Vorschriften ertheilt: Was naͤmlich 
I. die Visstation einzelner Anstalten betrifft, so ist 
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