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auch den Oberamts- Aerzten) welche über Gegenstaͤnde ihres Amtes in Anstands-Faͤllen
an ihn sich wenden werden,) die gewünschte Belehrung nach bestem Wissen ercheilen.
Ihm kommt die Prüfung der Wundärzte und Bader letzter Classe, die Administes-
tion der wundärztl. Unterstützungs= Casse, die Sorge für die Aufbewahrung der aus der-
selben anzuschaffenden Instrumente und Bücher, und für das Cirkulicen der letztern zut
worüber eine besondere Verordnung das Umständlichere enthalten wird. «
Er hat mit darauf zu sehen, daß keiner der Chirurgen die ihm ertheilten Befugnisse
uͤberschreite, die Wundaͤrzte an Orten, wo keine Apotheken sind, unter dem Vorwand
einer Noth-Apocheke nicht mehrere und andere Waaren führen, als ihnen gesehlich ver-
gönnt ist. Er hat die Prüfung der Hebammen, ferner) wenn noch kein besonderer Land=
vogtei-Thier-Arzt aufgestellt ist, gemeinschaftlich mit einem Thier-Arzte die Prüfung
der Curschmide vorzunehmen.
#k. 4. Je alle zwei Jahre hat er in jedes Oberamt der Landvogtei sich zu begeben,
um an Ort und Stelle den ganzen Zustand des Medicinal-Wesens zu untersuchen. Er
wird den Termin zu Vornahme dieser Medicinal-Wisttation) wovon das zu untersuchen-
de Personal) namentl. die Apotheker, nicht zuvor unterrichtet seyn dürfen) mit dem Ober-
amte vorher verabreden.
Die Ooliegenheiten des Bisttators bestehen im Allgemeinen
1) in genauer Untersuchung der Apocheken, Materialien= Handlungen und oller derfeni
gen Anstalten, welche #. r. angeführt sind. 6
Dabei haben anzuwohnen der Ober = oder Unter-Amemann, der Bürgermeister
und erste Magistrats= Verwandte, oder in deren Verhinderung zwei andere Mitglie-
der des Orts-Magistrats, der Oberamts-= Arzt, und die im Orte beffndlichen prac-
ticirenden Aerzte, sodann als Uctuar der Stadt-oder Amtsschreiber, über dieß bei
denjenigen Anstalten, welche von Stiftungen exrhalten werden, der im Orke befindl.
Scifeungs= Verwalter oder Pfleger. "
inschriftlicherBernehmungdeserstenOrts-GeistlichenundmündlichekVeknehnmng
desMagistratsmndvesesammteackkztlichenPecsonalö,beieinesnMann-vor
Manjizuveranstaltenvewurchgang,übekihteDesiderimundVetbesserungsiVokk
schlaͤge in medicinisch- policeilicher Hinsicht, nachdem zuvor den Apothekern und de-
ren Gehuͤlfen, Chirurgen, Geburtshelfern, Hebammen und Thier-Aerzten die sie be-
treffenden Medicinal-Verordnungen publicirt seyn werden. Dieses Geschaͤft hat
der Landvogtei-Arzi mit dem Actuar allein zu besorgen.
in Untersuchung vorgekommener Klagen und Entwerfung der Recesse, gemeinschaft-
lich mit dem Oberamt, und in der Berichts-Erstattung an die Koͤnigl. Section
des Medicinal-Wesens, welche dem Landvogtei-Arzt allein obliegt.
Fuͤr das Detail dieser Geschaͤfte aber werden dem Landvogtei-Arzte folgende
Vorschriften ertheilt: Was naͤmlich
I. die Visstation einzelner Anstalten betrifft, so ist
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