Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1814. (9)

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Ueber ihre persoplichen Verhaͤltnisse ist eine Tabelle zu verfassen, euthaltend 
a) Wohnort, 
b) Namen der Chirurgen, 
e) Pruͤfung, wann und von welcher Behoͤrde sie geschehen sey, nach Einsicht des Pruͤ- 
fungs-Zeugnisses, 
d) Classe, welche Jedem zukommt, 
e) Anstellung in oͤffentlichen Diensten, 
f) Besoldung oder Wartgeld, worin bestehend, und von welcher Casse zu bezahlen? 
8) Legitimation zur Impfung der Schutz-Pocken, 
h) Namen ihrer Gehülfen und Lehrlinge, 
i) Bemerkungen, welche der Landvogtei= Arzt über Kenntnisse, Geschicklichkeit, Le- 
benswa.idel und andere Verhältnisse der Chirurgen beizufügen weiß. 
Bei denjenigen Chirurgen, welche zur Geburtshülfe legitimirt sind, werden auch 
die in der Sinsscht erhaltenen Prüfungs-Jelnisse eingesehen, die Entbindungs= 
Tabellen von ihnen vorgelegt, das Geeignete in der Tabelle beigesetzt und die sie 
betreffenden Verordnungen ihnen publicirt. 
D) Den Hebammen hat der Vißtator, nach Publikation der Verordnungen, diese) 
wo er es für nöthig findet, auch zu erldutern und jene insbesondere zu belehren, daß ste ver- 
bunden seyen) bei mißlichen Krankheits-Umständen der Kreißenden) oder widernatürl. La, 
en des Kindes oder verzögerter Geburt) die Berufung eines geseßlichen Arzees im erstern 
Hal und eines Gehurtshelfers in den andern Fallen zu bewirken, daß es ihnen ferner nicht 
hukomme, todte Kinder zu Grab zu tragen, oder den Dienst einer Leichensägerinn zu verse- 
hen und daß die Besorgung der Wäasche für Wöchnerinnen nicht in ihrer Obnegenheit sene. 
TLhuch sie haben die Entbindungs-Tabellen vorzulegen, woraus das Bemerkungswerthe 
zu Protkokoll genommen wird. 
Ueber ihre Verhältnisse ist eine Tabelle mit folgenden Rubriken auszufertigen: 
a) Wohnorkc, 
d) Namen und Alter der Hebamme, 
(P) Unterricht, von wem sie ihn erhalten habe, 
4) Prüfung) wann und durch wen s#e geschehen sey, nach Einsiche der Jeugnisse, 
e) Anstellung als Hebamme, wann sie geschehen sey, 
Besoldung oder Wartgeld, worin bestehend und von welcher Casse zu bezahlen, 
Pgewöhnlicher Lohn für eine verrichtete Entbindung, 
h) Jahl und Beschaffenheit der Geburts= Stühle, Clystier-und Murter-Sprißen, welche 
der Gemeinde oder der Hebamme gehören) 
i) Bücher, welcher sich die Hebamme zu ihrer weitern Belehrung bediene, und die e 
vorzuweisen hat,
	        
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