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Krankenhaͤusern zu Biberach, Eßlingen, Gmuͤnd, Hall, Heilbronn, Reutlingen, Ulm
und wo es anderwaͤrts noch schicklich geschehen kann, eingerichtet werden, worinn diejeni-
gen, welche ihre Kinder vacciniren lassen wollen, diese Wohlthat ganz unenegeldlich ge-
gen die einzige Verpflichtung erhalten, die vaccinirten Kinder dem Impf-Arzte zu der
von ihm zu bestimmenden Zeit wieder vorzufuͤhren, damit er Pocken-Eiter von ihnen
sammeln kann, welcher in numerirten Fläschgen aufzubewahren und unentgeldlich an die
Land-UAerzte zu versenden ist, die am Ende des Jahrs die Fläschgen zurükzugeben haben.
11) Auch da, wo keine öffentlichen Impfungs= Anstalten sind, müssen doch überall
die Kinder der Armen unentgeldlich vaccinirt werden. Diesenigen Impf-Aerzte, welche
nicht für die Berathung der Urmen besoldet sind, erhalten die Belohnung für die Vac-
eination jener Kinder aus den hiernach angezeigten Fonds.
III) Die kand-Aerzte und zur Impfung berechtigten Wund-Aeczte sind verbunden,
der Schut-Pocken= Impfung vorzügliche Sorge zu widmen, auch selbst, sovi.! moglich
Imofstoff zu sammeln, und von diesem )o wie noch nicht geöffnete Borken zu verschie-
denen Zeiten dem Landvogtei= Urzte zuzuschicken, damit dieser auf Verlangen wieder Aerz-
te damit versehen kann.
V)) Lur völligen Sicherheit gegen allmählige Ausartung des Kuh-Pocken, Stoffes
soll derselbe von Jeit zu Feit in jeder Landvogtei durch Einimpfang einer Kuh unter öf-
fentlicher Autorität erneuert und in seiner ursprünglichen Gestalt wieder hergestellt werden.
V)) Der Aufwand auf alle diese Anstalten wird von denjenigen Fonds bezehlt, auf
welche in der Instruction für das Königl. Medicinal-Departement vom 23. Jun. 1807.
j. 25. die Kosten epidemischer Krankheiten angewiesen sind.
VI) Zur Ergänzung der Medicinal: Taxe wird hierdurch festgesezt, das für eine
Impfung und das hierüber auszustellende schriftliche stempelfreie Zeugniß,) wenn die Ope-
ration bei einem einzelnen Kinde besonders geschieht, 34 kr.; wenn aber mehrere zugleich
vaccinirt werden, dem Kopfe nach r5 kr. und nicht weiter zu bezahlen seien.
VII) Künftig soll, ehe ein Kind in die öffenrlichen Schulen aufgenommen wird
durch ein Zeugniß eines legitimen Arztes dargechan werden, daß es die Krankheit oer
natürlichen oder Schutz-Pocken erstanden habe.
Wen) Die gegen die Verbreitung der Kinder-Blattern den 7. Mai 1808. angeord-
neten Anstalten werden) im Fall eines Ausbruches dieser Krankheit, zur strengen Vol-
ziehung wiederholt eingeschärft, mit der weitern Ausdehnung, daß zur Verhütung einer
Austeckung keinem an den natürlichen Kinder-Blattern Erkrankten bälder als drei Wo-
chen nach seiner von einem gesezlichen Arzte ezeugten Genesung in andere öffentliche
oder Privat: Wohnungen zu gehen erlaubt werden, auch die von den Kranken gebrauch-
te Wäsche samt dem Bettgeräthe mit scharfer Lauge gewaschen und mehvere Tage an eis
nem verschlossenen Ort, wo kein Zuwandel Statt hak, gelüftet, das Bect= Stroh aber
verbrannt werden solle. Senttgart, den 16. April 1814.
Mead. Secr. Reg. Ma)j.
Königl. Ministerium des Innern. Graf v. Neischach.