Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1814. (9)

Nro. 1. 181. 1 
Königlich Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blatt. 
Samstag, 1. Januar. 
  
— 
Königliche General-Verordnung, vie Concurrenz drr Exemtem zu den Kricgs= und. 
Militär-Prästafionen beir. d. d. 23. Dec. 1813. 
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Wurttemberg rc. K. 
Wir sehen Uns veranlaßt, in Betreff der Concurrenz der exemten Gutsbesiher zu 
den Kriegs= und Militär-Prästationen in Anwendung der bereits bestehenden Normen 
folgendes zu verordnen: " 1 
k.# Im Falle eines Kriegs sollen blos Königliche und dem Königl. Hause zuge- 
hörige Schlsser und Wohnungen von Einqnartirung frei seyn, die durchmarschierenden 
eder stationirten Truppen mögen Königliche oder Fremde seyn. Es sind daher die 
sonst Exemren zu diesen Lasten nach gleichem Maßstabe und unter denselben Ausglei- 
chungs-Principien, wie andere Königl. Umerthanen in Concurrenz zu ziehen. 
II. Gleiche Bestimmungen treten in Absicht auf Vorspanns-Leistungen für burch- 
marschierende oder stationirte Truppen, ingleichem für Armee-Transporte und zu 
ertappenmäßigen Relais= Einrichtungen ein, und sind von solchen nur die Köônigl. Be- 
hbungen und die des Königl. Hauses frei zu lassen. 
III. Von den Natural-Lieserungen, sie mögen nun von dem Königl. General-Lau- 
des = Commissariate felbst, oder einem dazu bevollmächtigten Commissär oder Beamten 
ausgeschrieben werden, sind blos die Königl. Gefälle und das Königl. Eigenthum be- 
freit, und die Exemten baben dahe- auch zu allen Natural-Lieferungen, welche in Etap- 
pen= oder andern für stehende oder durchmarschterende Truppen anzulegenden Magazinen 
tgeschehen müssen, nach gleichem Verhältnisse wie andere Guts-Besitzer beizutragen. 
IV. Auf eren diese Art, wie in Art. III. soll es mit der Beifuhr des Holzes für 
die Königl. Kasernen und der Fourage für die Königl. Kavallerie, welche von Unserem 
Königl. Kriegs-Deparrement ausgeschrieben zu werden pflegen, gehalten werden, und 
auch die eremren Gurs-Besizer dieser Staats-Last unterworfen seyn. Gegeben, Stutz- 
gart im Königl. Sraats-Ministerlum, den 25. Dec. 1915. Ad Mand. Sacr. Reg. Alaj.
	        
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