Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1814. (9)

Nro. 47. 1 2 1 4. 363 
Königlich= Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blatt. 
Samstag, 20. Okt. 
  
  
Die Einlieferung der den Königl. Waisenhäusecn zustehenden Geldgefälle betr. 
Durch die im Königl. Staats= und Regierungs“ Blatt vom 6. Merz 1813. ausge- 
gangene General, Verordnung vom 1. desselben Monats, wurde den Obereinbringern wie- 
derholt und aufs ernstlichste befohlen, die den Waisenhäusern zustehenden Geld-Gefalle, 
alle Vierteljahr an die betreffende Beamtung aufs pünktlichste einzuliefern. 
Indem die unterzeichnete Beamtung hiedurch öffentlich erklären muß, dat die Be, 
folgung dieser UAllerhöchsten Verordnung von den meisten Obereinbringereien besonders in 
dem heurigen Rechnungs-Jahr aufs dußerste vernachläßiget wird, erinnert dieselbe zu- 
gleich die samtlichen hieher eingerheilten Obereinbringereien zur sträklichen Befolgung der 
in der Sache bestehenden allerhöchsten Befehle), und behält sich auf den Fall weiterer 
Vernachläßigung vor, der allerhöchsten Behörde zu Anwendung der in dem Eingangs er- 
melten General, Resceript bestimmten Strafgeseze die berichtliche Anzeige zu machen. 
Stuttg. den 10. Okt. 1814. Königl. Waisenhauß- Beamtung. 
Reches= Erkennenitze des Kön. Ober= Justiz-Collegiums. 
1) In der aussergerichtlich verhandelten Schuldklagsache des Banqhiers v. König 
aus Amsterdam, Kl. gegen den Freiherrn Sigmund von Riedheim auf Stetten, Bekl. 
wurde lezterer schuldig erkannt, dem Kläger binnen 2 Monaten entweder für die Sum, 
me von 31500 fl. eine demselben anständige Obligation auszustellen, oder das Capital 
samt ZJinsen zu entrichten) unter Vorbehalt des Rechts des Kl. gegen den Freiherrn Fri 
derich August von Gultlingen. Stuttg. den 36. Sept. 1814. 
2) Die Nichtigkeitsklage der Maria Agnes, Ehefrau des Krämers Christian Rieger 
zu Freudenstadt, in deren Rechtssachen gegen den Burgermeister Stöfler als Pfleger des 
Christian Weitershausen daselbst, die Erfüllung eines Bergleichs betreffend, wurde durch 
Rescript als unstatthaft abgewiesen. Stuctg. den 27. Sept. 1814.
	        
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