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18.) Den Real-Klagen werden in Hinsscht auf den Gerichts-Stand, diesenige
Personal, Klagen) gleichgestellt, welche gegen eine Militär= Person, als Besiter eines
liegenden Guts, aus solchen Handlungen angestellt würden, die ohne den Best dieses
Grundstücks nicht hätten statefinden können) z. B. Klagen aus einem Pacht-Contrakre.
19.) Alle Paternitäts= und Satisfactians-Klagen, welche Geschwäagerte gegen Un-
ter, Officiere und Soldaten anstellen, sollen vor dem Civil= Gerichrs= Stand angebracht
werden.
20.) Alle Gant-Prozesse, die während des Lebens, oder nach dem Tode der Mi-
le#, Personen entstehen) gehèren vor die Eivil, Gerichte; Schuld, Verweisungen hinge-
gen, die blos das Militär und die Gage der Officiere zum Gegenstand haben, bleiben
bey der Militär-Behörde.
I.) Alle andere Rechts-Streicigkeiten mit Militär, Personen als Beklagten mäs-
sen zuerst zum Behuf des Versuchs einer gütlichen Beilegung, bey der Militär, Behör=
de angebracht werden. Schlägt solcher fehl, so find diesenigen Sreitigkeiten, die eine
außergerichtliche Erledigung zulassen) d. i. solche, wobeny sowohl das Factum, als der
Nechrssat, klar und außer Streit sind) ohne allen Unterschied der Milirair-Gerichksbar-
keit privativ unterworfen.
Eignet sich dagegen die Sache zum förmlichen Prozeß) so ist solche an die Civil-
ehörde zu verweisen.
22. ) Executionen an liegenden Gütern eignen sich vor das Gericht der gelegenen
Soche; hingegen an der Person, an dem Mobiliar-Vermögen und dem Gehalt der
Millär-Personen, müssen sie in sedem Fall von der Militär-Behörde auf Regquisstion
des Civil-Richters geschehen.
23.) Für alle Officiere und diesenigen in Militckr-Diensten stehenden Personen,
welche Offiriers-Rang haben,) siad in ihren) nach den obstehenden Vorschriften) zur
Cognition der Eivil, Stellen geeigneten Angelegenheicen) die höheren Eivil-Stellen der
comperente Gerichts= Stand.
Rücksichtlich der Inventuren, Theilungen, Tutelen und Curatelen, stehen dieselben
daher unter dem Königlichen Tutelar= Rathe, welcher in Hinsicht der, außer Sruttgart
wohnenden Individuen) auf dieselbe Weise zu verfahren hat# wie bey Eremten des Ei-
vil: Standes, in Betreff sonstiger Acte der freiwilligen Gerichtsbarkeit aber unter dem
Königlichen Ober, Justiz= Collegium, und lezteres bildet auch in Fereitigen Rechts-Sa-
chen für diese Classe von Milikckr-Personen, die erste Instanz.
24.) Für Unrer-Officiere und Soldaten sind bei Handlungen der freiwilligen Ge-
richtsbarkeic, respective die Waisen -und Ober-Amts, Gerichte, und zwar für Inläánder
nach Beschaffenheit der Umstände, die ihres Wohn oder Geburts-Orts, für Ausländer
aber, die ihrer Garnison competent.
Eben so wird in streirigen Rechts-Sachen für die Unter: Officiere und Soldaten
welche Innländer s'ind) da, wo der Gegenstand des Streits kein specielles Forum begrun-
det, der Gerichts-Sand durch den Wohn oder Geburts-Orts, für Ausländer aber
durch die Garnison bestimmt.
Doch kann bey Processen solcher Militär-Personen, wenn der eine, oder der an-