Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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sich allein auf den Mannsstamm. Nach Erloͤschung desselben geht dieses Recht auf die 
weiblichen Verwandten nicht uͤber. 
. 6. Von einer zur Landstandschaft berechtigten Familie kann nur eine einzige 
Stimme gefuͤhrt werden. 
Theilt. sich die Familie in mehrere Zweige, so hat der aͤlteste der zur Familie gehoͤ- 
rigen Agnaten, und wenn dieser von seinem Rechte keinen Gebrauch machen will oder 
kann, der Nach= Aelreste das Stimmrecht auszuünben. 
Trdge ein Mitglied der Familie zugleich ein Erb= Kron-Amt, so führt dasselbe die 
ihm als erb. Kron= Beamten zustehende Scimme zugleich auch wecen seiner Bes'sungen 
und für die übrigen Familien-Glieder, so daß immer nur Eine Scimme geführt wird. 
Wenn an einer Besthung, worauf ein Stimmrecht ruhr, verschiedene Familien An- 
theil haben) so ist von den männlichen Mitbesshern, ohne Rücksicht auf ihre übrigen Ver- 
hältmsse, ein Stimm, Vertrecer zu wählen. · 
s. ZuAusåbuagdesVitiliStimmrechtswirderfordert,daßderStimmfübrem 
dedas25steJabczukückHetcgthatWährendder-MindekjähtigkeitruhtdasSkimmrecht. 
EbendiesessindetStatt-wenneinwegenGeistes-Abwesenheitodekaus«-spekulie- 
sachen, unter persoͤnlicher Curatel stehender landstaͤndischer Gutsbesitzer durch kein anderes 
sich zur Stimmfuͤhrung eignendes Familienmitglied vertreten werden könnte. 
Die unter einer Debit- Administration stehenden Fuͤrsten, Grafen und Edelleute sind 
von der Stimmfuͤhrung nicht ausgeschlossen, so lange nicht im Wege eines foͤrmlichen 
Concors-Verfahrens ihre Besitzungen den Gläubigern zuerkannt, oder zu deren Befrie- 
digung zum Verkaufe ausgesetzt sind. 
. 8. Die Fürsten) Grafen und Edelleute) welche zu Führung einer Viril-Stimme 
berechtiger sind, können ssch in Ausübung dieses Rechts durch ein Mitglied ihrer Familie, 
oder seden anderen im Königreiche wohnenden Ebenbürtigen) welcher die Vollfährigkeic 
erreicht har, auf kürzere oder längere Zeic vertreten lassen. 
Von dieser Befugniß sind auch diesenigen Fürsten und Grafen, welche aufserhalb 
des Königreichs ihren beständigen Wohns#ß haben) nicht ausgeschlossen. 
Es kann jedoch ein zu einer Viril, Stimme berechtigtes Ständisches Mieglied, ausf- 
ser seiner eigenen) nie mehr als 2 Seimmen übernehmen. 
Jede Stadt, welche das Prädicar: „Unsere gute Stad"“ erhalten hat, und 
seder Oberamts-Bezirk des Königreichs hat zu der allgemeinen Stände Versammlung 
einen Repräásentanten zu wählen. Jene können jedoch nicht, wie andere Oberamrs, Stadd= 
te, an der Wahl der Repräsentanten för den Oberamts, Bezick, zu welchem sie gehö- 
ren) Antheil nehmen. 
5. 1. Das Recht, bey der Wahl eines Repräsentanten eine Stimmine zu geben, 
laben ohne Unterschied der Religion alle mannlichen Orts-Einwohner, sie mögen dem 
Adel= Bürger oder Bauern" Stande angehören) wenn sie über 25 Jahre alt sind, und 
einen Liegenschafts= Ertrag von 2cc#fl. oder darüber haben. 
Diesenigen von Adel) welche bei der Stände= Versammlung eine Viril= Stimme 
fübren) haben bey der Wahl eines Repräsentanten kein Stimmrecht; die übrigen Mir- 
glieder ihrer Familie hingegen sind nicht davon ausgeschlossen.
	        
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