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Zur Assistenz desselben wird von den Staͤnden ein Rechts zeleh#z#ter aus der Mitte
der gewaͤhlten Repraͤsentanten durch absolute Stimmen-Mehrheit zum Vice-Prsidenten,
und fuͤr den Fall, daß dieser von Versehung seiner Functionen abgehalten würde, unter
ebendenselben Bestimmungen ein zweiter Vice-Praͤsident gewaͤhlt.
Beide Wahlen sind dem Koͤnige zur Bestätigung vorzulegen.
Bis ein Vice-Praͤsident gewaͤhlt und bestaͤtiget ist, vertritt der aͤlteste der gewaͤhl-
teu rechtsgelehrten Repraͤsentanten dessen Stelle. Kommt die Stelle des ersten oder
zweiten Vice-Praͤsidenten durch den Tod oder sonst durch den Austritt aus der Landstaͤn-
dischen Versammlung in Erledigung) so wird statt des Abgehenden ein Anderer gewählt.
5. 17. Zu Führung des Protokolls und der damit verbundenen Functionen wäh-
len die Stände aus ihrer Mitte die erforderlichen Serretärs auf die Dauer der Wer-
sammlung, wovon sse jedesmal dem Könige die Anzeige zu marhen huben.
Das übrige landständieche Personal #steht Zus einem Areht##, der zugleich Re-
gistrator Oienste verseht, einem R'gbir#tor) u? drey Canceluiel)) deren Annahme
und Entia##ung von der Stände= Verazmlunz abhándk) und welche aus der Staats=
Casse besoldet werden.
Unter welchen Bestimmungen der Arcchivar und Rea#trator auch zu Sectetariats-
Geschäfften zu verwenden seyen) wird dem Ermessen der ##tinde überlassen.
4 18. Der Präsident oder dessen Stellvertreter i#egt der Stände-Versammlung
mittelst eines bei den Acten zu verwahrenden Reverses einen besonderen Amtseid ab.
er Vice-Präsident und dessen Stellvertreter, die Secretärs, und die übrigen
Dienstleistenden Personen, werden durch den Prästdenten beeidigt.
19. Die Aufsicht über die landständischen Offleialen und niederen Diener ha-
ben der Prästdent und Vice-Präsident während ihrer Anwesenheic in Sturegart.
In Abwesenheit derselben ist das gedachte Personal sammt dem Aufwärter, der
Aufsscht des Archivars untergeordnet, welcher in wichtigen Worfällen die Befehle des
Präsidenten einzuhohlen hat.
6. 20. In den Sibungen der Stände-Versammlung haben die Seimmfährer
solgende Ordnung im Sitzen zu beobachten:
Jur rechten Seite des Präsidenten sihen:
1.) die Hrden, welche ein Erb-Kron= Amt haben;
2.) die Bischöfe;
3.) die vormals Reichsunmittelbaren Fürsten? nach der für sse festgeseten Rang-Ord,
nung; .
4.) der jetzige Erb-Panner;
5.) die vormals Reichsunmittelbaren Grafen, nach der fuͤr sie festgesetzten Rang-Ord-
nung;
6.) die uͤbrigen Grafen und Edelleute nach dem natuͤrlichen Alter.
Auf der linken Seite sitzen:
1.) der Cauzler der Universitaͤt Tuͤbingen;
2.) der evangelische General-Superintendent;