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3.) der provisorisch die zweite bischoͤsliche Stimme fut ende katholische Dekan;
4.) die gewählten Repraͤsentanten der guten Staͤdte Stuttgart, Tuͤbingen, Ludwigs-
burg, Ellwangen, Ulm, Heilbronn und Reutlingen; ·
5.)diederOberamts-BezirkenachdemnatürlicheaAlter.
Wer als Stimmvertreter eines zur Staͤnde-Versammlung berufenen Fuͤrsten, Gra-
fen oder adelichen Gutsbesitzers erscheint, ohne in eigenem Nahmen eine Stimme zu
fuͤhren, nimmt den Sitz desjenigen ein, den er zu vertreten hat.
9. 21. Die Zeit der Sitzungen wird jedesmal von dem Praͤsidenten bestimmt,
welcher auch die Sißungen eröffnet und schließt.
Säimmmtliche zufeolge der Einberufungen erschienenen Mitglieder der Stände-Ver-
sammlung haben das Recht und die Veroflichtung, seder Sitzung anzuwohnen. In
Verhinderungs, Fällen haben sie sich bei dem Prästdenten zu entschuldigen.
Wenn einzelne Fürsten, Grafen oder adeliche Gutsbessher, welche zu einer Viril-
Scimme berechtiget sind sich veranlaßt finden, auf kürzere oder längere Zeit, mit oder
ohne Bestetung eines Stimmvertreters, den Ort der Verlamm #ung zu verlassen) so
legt ihnen ob, dem Prässdemen hievon die Unzeige zu machen.
Andern Seimmführers kann der Präsident auf höchster: 8 Tage Urlaub ertheilen.
. 22. Zu Vorbereitung der Beraehschlagangen stehe der Stände-Versammlung
fre, besondere Commissionen aus ihrer Mitte zu ernennen) und die von diesen zu be-
obachtende Geschäffts-B. handlung nach ihrem Ermessen zu bestimmen.
5. :3. Kommt ein Gegenstand in der Verlammlung zum Vortrage?) so hat jedes
Mitglied das Recht, wenn die dazu bestimmcen Referenten ihre Vorträge geendiget ha-
ben) vor der Abstimmung gleichfalls darüber zu sprechen, und seine Ansicht in einem
eigenen Vortrage den versammetten Steinden z# eröffue 7.
Bei der Abstimmung werden nach dem Pice-Prästdenten oder dessen Seellvertre-
ter, welcher zuerst seine Stimme abzugeben hat) sämmtliche Stimmführer nach ihrer
Ordnung im Siszen, sedoch mit sedesmaliger Abwechslung zwischen der rechten und
linken Seite, aukgerufen. Die Stimmvertreter legen ihre Seimmen in derjenigen Ord-
nung ab) in welcher die Gewaltgeber, wenn sie anwesend sind, aufgerufen werden.
Die Stimmenmehrheit der Anwesenden macht den Beschluß.
In dem Falle einer Stimmen-Gleichheit hat der Präsident eine entscheidende
Stimme.
24. Weder die gewählten Repräsentanten, noch die Stimmvertreter eines zur
kandstandschaft berechtigten Fürsten, Grafen oder adelichen Gutsbesibers sind an eine
Znstruction gebunden; sie geben ihre Stimmen nach eigener Einsscht und Ueberzeugung,
und sind überhaupt wegen ihrer Abstimmung gegen Niemand verantwortlich.
235. Jedes Mitglied der Stände-Versammlung ist befuge, den versammelren
Londständen eigene schrifeliche Anträge zu übergeben, und kann erwarten, daß ein Be-
schluß von Seite der Versammlung darüber gefaßt werde. ç- ·
Zu muͤndlichen Antraͤgen ist zuvor die Erlaubniß des Praͤsidenten einzuhohlen, wel-