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cher sie jedoch nicht verweigern kann, wenn die Ordnung der Berathschlagungen dadurch
nicht gestoͤrt wird.
. 246. Die Minister haben zu jeder Zeit den Zutritt zu der Staͤnde-Versamm-
lung.
8 Wenn sie Vortraͤge an die Staͤnde zu machen haben, wozu sie einen oder zwey
Scaats= Räthe beizuziehen befugt sind, so ist der Präsident hiervon Tags zuvor zu be-
nachrichtigen) damit sse mit Beiseitesezung anderer Geschäffte von der Versammlusig
angehört werden. #
Wenn sie einer Berathschlagung anwohnen,) so steht ihnen frey, ebenfalls das Wort
zu nehmen. Sie werden sich aber zedesmal vor der Abstimmung aus der Versammlung
entfernen.
k. 27. Die nähere Bestimmung der Geschäffts-Behandlung und Gollegial= Ein-
cichtung, der inneren Pelizei und der Verrichtungen und Geschsffrs= Verhältnisse der
einzelnen Mitglieder und Officialen bleibt den Landständen unter Rücksschtnahme auf die
ihnen im Allgemeinen ertheilten Vorschriften überlassen.
4. 28. Ju den Ausfertigungen wird den Landständen ein eigenes Sigill bewilliger.
z. 29. So wie der König seine Verordnungen, Ansionen und Eröffnungen an
die versammelten Landstände durch das Königl. Staats= Ministerium ergehen läßt, s
haben auch die Stände in der Regel, ihre Erklärungen) Bicten und Wursche durch
die eben genannte Stelle an den König zu bringen.
Nur bey Anléssen, welche sich nicht auf Geschäffts, Gegenstände beziehen, können
landständische Schreiben unmittelbar bei dem Könige übergeben werden.
Persöônliche Abordnungen an Deuselben oder den Kron-Prinzen können nur auf
vorher erhaltene belondere Erlaubniß des Königs Sratt finden.
.30. Die zu Berathung landständischer Geschäffts= Gegenstd rde nieder :#seßten
Commissionen sind berechtigr, mit den einzelnen Ministern, in deren Oeschäfftskreis der
Gegenstand einschlägt, Ruck'sprache zu nehmen) und die zu dessen Brurtheilung erfor-
derlichen Erlduterungen nachzusuchen. 6
Andere unmittelbare Communicationen der Landstände mit Königlichen Stellen fin-
den nicht Statt.
31. Communirationen der Landstände mit einzelnen Oberamts- orporationen
oder Gemeinden können an diese nicht anders, als durch das Organ des denselben vor-
gesetzten Oberamts gebracht werden.
.32. Die Landstände haben ssch zunächst und vor Allem mit den ihnen von dem
Kenige mitgetheilten Anträgen zu beschäftigen daruber sich zu berathen, und- abzustim-
men, und die Resultate dem Könige vorzutragen. 6
33. Die Gerechtsame der Landstände in Hinscht auf Gegenstände der Sraats-
Verwaltungz bestehen theils in der Mitwirkung bei der Besteurung und Gesesgebung,
theils in dem Petitions-Rechte. D
S 34. Ohne die ausdruͤckliche Bewilligung der allgemeinen Stände-Verlammlung