Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

  
— 26. 
27. 
Inhalts-Anzeige. 
I. Abschnirt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Eintheilung der Wirthschafts-Gewerbe. 
Wie das Wirthschaftsrecht erlangt werde. 
Wie das Wirtbschaftsrecht verloren gehe. 
Wer nicht Wirthschaft treiben dürfe. , 
Von dem unbestaͤndigen Weinschanke der Weingartbesitzer. 
Wirthschafts-Abgaben. 
Vom Umgeld. 
Vom Hausbrauch und Abgang. 
Vom Halbthalergeld (Sudgeld.) 
Vom Concessionsgeld. 
Vom Recognitionsgeld (Kesselgeld, Gafengeld.) 
. Von unerlaubten Wirthschafts-Gewerben. 
II. Abschnitt. Z 
Besondere Administrations-Vorschriften. 
Erster Titel. 
WVWein-umgeld. 
Zweck dieser Vorschriften. 
Ankauf des Weinmosts im Herbst. (Von den Kelternschreibern.) 
Strafen) wegen Nichtbeobachtung vorstehender Vorschriften. 
Ankauf des Weins aus dem Keller. (Von den Unterkäufern.) 
Einkellern des Weins. (Von den Orts-Umgeldern.) 
Strafe, auf die unterlassene Beiziehung des Umgelders bei Einkellerung des Weins. 
Von Aufbewahrung des Weins in eigenen und gemietheten Kellern. 
Vom Eichen der FJässer. 
Vom Numeriren der Fässer. 
Vom Ob; und Resigniren der Fässer. 
Von den Ausschankpreißen. 
Strafen auf die Uebertretung dieser Vorschriften. 
Visitation der Ausschank= und Trinkgeschirre. 
Arverkauf und anderer außerordentlicher Abgang. 
Vom Abstich. 
Vom Detail-Verkauf fremder Weine. 4 
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