24
K. 15.
Ankauf des Weins aus dem Keller.
(Unterkaͤufer.)
Die Unterkäufer sind nicht nur zur Erleichterung des Cemmerces mit Wein als
sbrigkeitlich bestellte Mittelspersonen zuiischen Käáufer und Verkäufer, oder als gesevzliche
Mikier und Sensalen für diesen Handels-Artikel anzusehen, und als selche insbesendere
bey jedem Axverkauf des Weins bepzuzlehen, sondern sie haben auch für die Wahrung
ber landesherrlichen Abgaben hievon besondere Pflichten und Obliegenheiten. Es bestehen
biese in Folgendem:
15) Sie haben über alle in ihrem Wehnorte vorgehende Wein · Vetlaͤufe das, in der
Accise-Ordnung vorgeschriebene chronologische Register zu fuͤhren, in welches die
Namen, das Gewerbe und Wohnort des Käufers und Verkäufers und die Per=
kaufbpreiße mit Fleiß einzutragen sind.
Dlese Register, welche den Accise-Rechnungen beyzulegen sind, werden von der
Kinigl. Umgelds-Rechnungskammer in Bezlehung auf die Wein-Einkäufe der
Wirthe, nachgesehen werden.
2.) Da alles darauf beruhet, daß der Unterkäufer sich des wahren Eichgehalts und
der wahren Verkaufspreise mit Zuverläßigkelt versichere, so hat er den Elchgehalt der
Fässer, wenn sie gefüällt auf dem Wagen sich befinden, in eigener Person aufzunehmen,
und wenn er selbst hieran verhindert sepn follte, solches durch eine andere beeldigte
Person, den Umgelder, Acceiser 2c. besorgen zu lassen, in keinem Falle aber der blosen
Angabe der contrahirenden Theile Glauben beizumessen.
In Beziehung auf den Verkaufspreis hat der Unterkäufer die Qualität des
Weins, und die Angaben des kaufenden Wirths und des Verkäufers mit einander zu
vergleichen, wo Verdacht einer zu niedern Angabe vorhanden sepn sollte, auch den
Käufer und Fuhrmann darüber zu rernehmen, und, wenn er dadurch nicht aufs
Reine kommen follte, unter Juziehung des Accisers den Wein zu taxiren; so fern
der Verkqufer durch diese Taxation sich beschwert glaubt, und deswegen die Accise
nicht bezahlen will, so haben die Taxatoren das Recht, den Wein gegen baare
Bezahlung des von ihnen bestimmten Preißes und Ennichtung der Accise für sich
zu behalten. Auch ist auf vorgebliche Freundschafts-Kdufe keine Rüchsicht zu neh-
men, sondern bei dergleichen Angaben der wahre laufende Preiß durch eine hm
liche Taxation herzustellen.