Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

24 
K. 15. 
Ankauf des Weins aus dem Keller. 
(Unterkaͤufer.) 
Die Unterkäufer sind nicht nur zur Erleichterung des Cemmerces mit Wein als 
sbrigkeitlich bestellte Mittelspersonen zuiischen Käáufer und Verkäufer, oder als gesevzliche 
Mikier und Sensalen für diesen Handels-Artikel anzusehen, und als selche insbesendere 
bey jedem Axverkauf des Weins bepzuzlehen, sondern sie haben auch für die Wahrung 
ber landesherrlichen Abgaben hievon besondere Pflichten und Obliegenheiten. Es bestehen 
biese in Folgendem: 
15) Sie haben über alle in ihrem Wehnorte vorgehende Wein · Vetlaͤufe das, in der 
Accise-Ordnung vorgeschriebene chronologische Register zu fuͤhren, in welches die 
Namen, das Gewerbe und Wohnort des Käufers und Verkäufers und die Per= 
kaufbpreiße mit Fleiß einzutragen sind. 
Dlese Register, welche den Accise-Rechnungen beyzulegen sind, werden von der 
Kinigl. Umgelds-Rechnungskammer in Bezlehung auf die Wein-Einkäufe der 
Wirthe, nachgesehen werden. 
2.) Da alles darauf beruhet, daß der Unterkäufer sich des wahren Eichgehalts und 
der wahren Verkaufspreise mit Zuverläßigkelt versichere, so hat er den Elchgehalt der 
Fässer, wenn sie gefüällt auf dem Wagen sich befinden, in eigener Person aufzunehmen, 
und wenn er selbst hieran verhindert sepn follte, solches durch eine andere beeldigte 
Person, den Umgelder, Acceiser 2c. besorgen zu lassen, in keinem Falle aber der blosen 
Angabe der contrahirenden Theile Glauben beizumessen. 
In Beziehung auf den Verkaufspreis hat der Unterkäufer die Qualität des 
Weins, und die Angaben des kaufenden Wirths und des Verkäufers mit einander zu 
vergleichen, wo Verdacht einer zu niedern Angabe vorhanden sepn sollte, auch den 
Käufer und Fuhrmann darüber zu rernehmen, und, wenn er dadurch nicht aufs 
Reine kommen follte, unter Juziehung des Accisers den Wein zu taxiren; so fern 
der Verkqufer durch diese Taxation sich beschwert glaubt, und deswegen die Accise 
nicht bezahlen will, so haben die Taxatoren das Recht, den Wein gegen baare 
Bezahlung des von ihnen bestimmten Preißes und Ennichtung der Accise für sich 
zu behalten. Auch ist auf vorgebliche Freundschafts-Kdufe keine Rüchsicht zu neh- 
men, sondern bei dergleichen Angaben der wahre laufende Preiß durch eine hm 
liche Taxation herzustellen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.