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les Unter-Umgelders, welcher auch zu jeder geringen Einlage und wenn der Wein m
u Gdlten oder Butten über die Straße getragen wird, beizuzlehen ist.
So wle daher die Ladung vor dem Hause des Wirths oder seinem Keller ange-
krmmen, ist vor allen Dingen der Unter-Umgelder zu rusen: Er nimmt den Ladschein
zu Hand, vergleicht dessen Innhalt mit dem Gehalte der Ladung, wozu man sih daher,
fo wie sichs nicht bles von ganz geringen Quantitäken aus dem Wehnorte des Wirths
handelt, geeichter Jässer bedienen muß; resignirt sedann das Faß, in welches der Wein
gefüllt werden soll, und wenn die Füllung vollendet ist, so obsignirt er dasselbe. In sei-
nem Feller-Register bemerkt er sofort unter Allegirung des Ladscheins die eingekellerte
Quantitkt, von wem und um welchen Preiß sie gekauft worden, den Tag der Einlage und
dle Nummer deß Fasses, in welches der Wein gekommen.
Kommen bei diesen Gescháften Anstände vor, so, daß der Wirth entweder keinen
badschein produelren kann, oder der Wein in ungeeichten Jässern herbeigefährt wurde, oder
Looschein und Eichgehalt nicht miteinander übereinstimmt, so hat der Unter-Umgelder alle
dergleichen Ansiäude sogleich dem Ober-Umgrlder zur Einleitung einer nähern Untersuchung
enwuzeigen, übrigens in allen Fällen haupisächlich darauf zu sehen, daß er das eingekellerte
Cuanium mit Zuverl4##igkeit erfahre, und deswegen bey dem mindeslen Anstande darauf
zu befehen, dap der Wein in ein Eichgeschirr abgelassen, und erst dann in den Keller
gekragen oder gesch. ducht werde.
4. 17.
Strafen auf die unterlassene Beyziehung des Umgelders, bey Einkelle-
rung des Weins.
Welcher Wirth ohne Beilseyn des Umgelders Wein oder andere Getränke in sein
Haus und in seinen eigenen oeder gemietheten Keller einbringt, verfällt, er mag von der
Ladsictte elnen Ladschein mitgenommen haben oder nicht, insofern und ins. weit der Wein
bereits ausgeschenkt worden, in die Strafe der Confßscation des Ausschank-Erldses, und
insesern und insweit der Wein bey dem Wirth nech vorhanden ist, in die Stirafe von
12 fl. pr. Eimer.
Den Umgelder, wenn er abwesend oder sonst verhindert wére, asttt der Unterkäu=
fer, Unter-Acciser, oder eine andere in herischaftlichen Pflichten siehende Person, wohin
sich in jenem Fale der Wirth zu wenden hat. Insbesondere ist es dem Umgelder zur
Pflicht gemacht, in Herbsten, wo er die Wein-Einlagen aufzunehmen allein nicht im
Stande seyn sollte, eine oder mehrere Personen unter Communlcation mit dem Ober-