Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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gist und berechnek, und die auf dlese Weise regllirze brelersel Abgaben in ras Protokoll 
enträgt. 
sß. 49. 
Essig-Schenken. 
Diese erkaufen ihr Ausschanks-Bebduͤrfniß bei den Essigsiedern, und sind daher don dem 
Sudgeld frei. 
Von dem, was sie ausschenken, zahlen sie das Umgeld und die Ausschanks-Accise mit 
welch beederlei Abgaben sie nach oblgem Normatio in die Patentistrung fallen. 
Die Specereihändler, welche vermöge ihres Gewerbs den Essigschank betreiben, und 
wenn sie dlesen Handelzwelg ergreifen dem Umgelder hieoon die Anzelge zu machen haben, 
ösind ebenfalls in Absicht des schuldigen Averst zu patentisiren, in so fern sie aber auf ihr 
ganzes Gewerbe ein Accise-Patent gelöst haben, ron einer besondern Ausschanks-Accise frei. 
Jünfter Titel. 
Vom Obstmost und dessen Ausschank. 
# 50. 
A.) Bey Privaten. 
Es ist jedem Unterthanen erlaubt, aus selbstergeugtem und erkauftem Obsce, Obsk- 
mest, (Obstwein, Cider) zum eigenen Gebrauche und zum Großhandel zu bereiten. So- 
bald aber der auf solche Welse selbsterzeugte, oder der von andern erkaufte Obstmost durch 
den Ausschank verwerthet werden will; so ist nicht nur besondere Concession hiezu einzuholen 
sondern auch das gewöhnliche Umgeld nebst der Wirthschafts-Accise zu bezahlen. 
Die Prlvaten, welche das Gewerbe des Obstmost-Schanks betreiben, unterllegen ausser 
dem den nämllchen Vorschriften, wie die Weinwirthe. Ihre Einlagen sind eben so durch. 
den Umgelder aufzunehmen, ihre Fässer zu obsigniren, und in sofern in den nämlichen Kel- 
lern Wein liege, ist die Aufnahme und Obsignation auch auf diesen auszudehnen. 
Für dle angekaufte Quantitäten haben sie die nämliche Urkunden beizubringen, und bei 
lem Axverkaufe im Großen, der dem Umgeld nicht unterligt, gleiche Legalitckten zu beobachten. 
F. ör. 
B.) Bei Weinwirthen. 
Wenn ein Weilnwirth Obstmost bereitet, und denselben nicht zum Ausschanke, sen- 
lan nur zum eigenen Hausbrauch annenden will; so hat er hiefür ein eigenes Faß zu 
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