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sch genau bekannt zu machen, pfkichtmäßig sich selbst darnach zu achten, und für deren
Feobachtung besorgt zu seyn. Insbesondere haben sie über alle Denunclationen, die ihnen
vorgebracht werden, und über alle Gesetzwidrigkeiten, die sie selbst entdecken, ein elgenes
Protokollbuch zu führen, die Fälle summarisch zu untersuchen, und je nach dem Erfund
dem Könlglichen Oberamte zur weltern Erörterung und Umtersuchung zu übergeben.
Am Ende jeden Quartals hat der Oberamtmann dem Ober-Umgelder zu Belegung
seiner Rechnung einen Extrakt über dle sowohl von ihm angesetzte, als von den höhern
Behörden an ihn ausgeschrlebenen. Strafen zu übergeben. Auch in dem Falle, daß keine
Belrafung vorgefallen wäre, ist eine oberamtliche Urkunde hlerüber der Rechnung beizulegen.
K. 57.
Fortsetzung. (Belohnungen.)
Neben den den Oberumgeldern ausgesetzten Einzugsgebühren, ober fixen Gehalten,
und den oben angeführten Visir-Gebühren, haben dieselbe von den Wirthschaftsberechtigten
einnglehen:
9 von einem Passirschein oder Sudzektel — 2 ke.
b) für einen Abrechnungsschein oder Abstichszettel, wenn solcher vom Wlrth verlangt
wird, — 4 kr.
und wenn derselbe mehrere Blätter enthielte, von jedem Blatt ebensoolel.
Ausser diesem haben sich dieselbe aller und jeder Exactionen bei hlenach gesetzter
Stnafe (9. 58.) zu enthalten.
K. 58.
Unter= Umgelder.
Für jeden Amtsort bestehet ein eigener Unter= Umgelder, welcher im Verlauf des
Quartals alle Veränderungen welche in den Kellern der Wirthe durch neue Einlagen,
Arverkäufe,) Verfüllungen und Verlegung der Fasser, in den Ausschankspreisen und auf
andere Art vorgehen) in Person aufzunehmen,) und auf der Stelle in das Keller= Regi-
ster einzutragen hat. Ueber sede Bierbrauerei, Branntwein= oder Efügfabrik führ"e er
ein eigenes Sud= und Brenn= Register, in welches er nach Maasgabe der vorstehend'en
Oednung die zur Fabrikation bestimmte Materialien) so wie die erzeugte und davon
wieder auf die Are verkaufte oder sonst nach legalen Aufnahmen abgegangene Quan,
tititen jedesmal sogleich einträgt, und die dazu gehbrigen Urkunden einsammelt. Die
pünktlich fortlaufende Führung dieser Register ist eine seiner Hauptobliegenheiten) und
wer sich bierin nachlassig finden läßt) wird mit strengen Strafen belegt werden.