Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

Nro. 17. 1815. 137 
Königlich: Württemdergisches 
Staats= und Regierungs-Blatt. 
Samstag, as. Merz. 
  
  
Rechts= Erkenntnisse des Königl. Ob. Appellations= Tribunals. 
1) In der Revissons, Sache des vormaligen Fürstlich= Hohenlohischen Justiz. Beam 
ten Maier zu Kunzelsau Kláger, Revidenten) gegen das Königl. Finanz-Departement, 
Secon der Kron, Domainen) Beklagte, Revisin, eine Pfandschafts-Klage bétreffend 
wuddas von dem Königl. Ober-Tribunal, als delegirkem Richrer erster Instanz) gefäll- 
ke absolutorische Erkenneniß bestätigr. Tübingen, den 10. Merz 1815. 
2) In der Appellations-Sache von dem Königl. Ober-Justiz= Collegium zwischen 
Wilhelm Sussec zu Bieringen, Oberamts Kunzelsau, Bekl. Arrellanten, und Marr 
Mannheimer zu Wimpfen am Berg, Klägern, Appellaten, eine Schuldforderung bertref- 
fend, wird Appellant wegen seines beharrlichen Ungehorsams durch Urthel der Berufung 
für verlustig erklért. Tubingen, den 13. Merz 1815. 
3) In der Appellations-Sache von dem Königl. Ober,Justig= Collegium zwischen 
den Kindern des vormaligen Landschafts, Cassiers und Hospital- Pftegers Cuchiner zu Wie- 
lenstaig, Liquidanten, Appellaten, nun Appellanten an einem, sodann 
) der Königl. Kron= Domainen, Section 1l#lter Abtheilung, im Namen des Came- 
ral, Amtes Wiesensteig, und 
b) derselben IIIter Abeheilung, im Namen der dortigen Hospital- Verwaltung 
Mit-Liquidanten, Appellanten, jetzt Appellaten am andern Theil, Voräugs= Recht im 
Gannte betreffend, wird die (zu a unter vorläufiger Wiedereinsezung der Appellanten in 
den vorigen Stand wegen Versäumnisses) für förmlich erkannte Appellation, in Erwä- 
gung ihrer materiellen Beschaffenheir) durch Urtheile als unzulasig verworfen. Id. celd. 
Rechtsz= Erkenntnisse des Ktn. Ober-Justiz-Collrgiums. 
1) In der BRechts-- Sache zwischen dem vormaligen Patrimonial, Beamten Pinz von 
Herrlingen Kl. Wiederbekl. und dem Königl. Kammerherrn, Freiherrn von Bernhausen, 
Bekl. Widerkl. einen Rechnungsstreit betreffend, wurde erkannt, daß Bekl. Nachkl. an 
dem berechneten Guthaben des Klägers die von letzterem nicht liauidirten Rechnungs-
	        
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