Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

Nro. 22. 1815. 167 
Könislich, Württembergisches 
Staats-und Regierungs-Blatt. 
Samstag, 19. April- 
  
General-VBerordnung, die Einfubr- Abgaben von ausländischen Getränken, von weollenen. 
aaren und gebleichter gemeinen Leir wand betreffend. 
Se. Königl. Masestät haben die in der General-Verordnung vom 9. Oct. 1806. 
enthaltenen Bestimmungen wegen Einfuhr ausländischer Getránke, und den daselbst 
festgeseczten Impost von respect, 50 und 25 pro Cent des Ankaufspreißes, so wie das 
bieher bestandene Berbor der Einfuhr wollener Tücher) wovon die Elle nicht weiter 
als 3 fl. kostet, und der gebleichten gemeinen Leinwand, deren Ankaufspreiß 
unter 3 fl. für die Elle steht, aufzuheben, und dagegen folgende Einfuhrzölle anzuordnen 
allergnaddigst geruhr: 
Vom Württembergischen Eimer 
Wein und Obstmost — 6 fl. 
sig — — — — — 4 fl. 
Brantenwein — — — — 12 fl. 
.VBVonm Centner . . 
feinere fremde Weine, welche bisher 25 pro Cent bezahlten 3 fl. 1a kr. 
Liqueurs, Arak, Rum — — — — 
wollene Tuͤcher, so wie uͤberhaupt alle und jede wollene Waa- 
ren ohne Unterschied, — — — 12 fl. 48 kr. 
gebleichte und ungebleichte Leinwand — — 2 fl. gkr. 
Es wird hiebei zugleich folgendes angefuͤgt: 
1) Diese neuen allerhöchsten Bestimmungen treten vom 1. Mai d. J. an, in Wirkuns. 
Alles, was von diesem Tage an über die Grenze des Königreiche eintritt, wird 
hienach behandelt. « - · 
2) Der bisher von den Aceiseaͤmtern' der Abladstaͤtte besorgte Einzug des Imposts von 
fremden Getraͤnken hoͤrt von gedachtem Tage an auf, und es tritt dagegen die ge- 
wöhnliche Perzollungsart an der Grenze ein.
	        
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