Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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obrigkeitlichen Zeugnig über die in Handen habende Mittel zur chä#igen Ausföhrung des sebe beden 
tenden Akkords auszuweisen haben. Den 10. Jan. 1815. Königl. Arsenal-Direc###on. 
Horb. Das Cemeralamt Horb ist allergn digst legitimire worden, von jefo an, on den Herbee 
Frucht-Markt" Tägen mehrere Erucht, Gattungen in das städtische Kaufhaus bringen zu lassen, und 
ziu verwerkhen, damit der, welcher Früchten daselbst sucht, solche antreffen, und der, welcher der- 
leichen zu ver kaufen hat, durch diese Anordnung veranlaßt, Abnehmer zu finden, deste gewißer die 
ussscht haben möge. Als Frucht, Markt= Täge #nd ausersehen, jeder Montag und Donnerstag, 
mo bereics von den Cameralamts= Kästen zu Erreichung dieses Jweks, Rogoen, Dinkel, Haber u. 
Gersten, auch Schotten oder sogenanme Grözel- Fruchten zur Versilberung gnadigst angewlesen. Den 
14. Jan. 1915. Kön. Cameralverwalter Dibold. 
Niedlingen. Aus der Schuldenmaße des biesigen Bürgers urd Jieglers Michael Zieglet 
wird die städtische Erblehen= Jicgelhütte samt Haus und Güter entweder verkauft, oder auf mehrece 
Jadre, je nachdem sich kiebbaber zeigen, verpachtet werden. Die zu verkaufende oder verpachtende 
Ohjekte bestehen neben der Jiegelhürte-Gerechtigkeit in einem a stekigern Wohnhaus tamt Scheuer 
und Stallung uncer einem Dach, einer Jiegelbütte samt Hofraithe, einem Wurtgärtlen beim Hausz 
in dem wohlgebauten Viegelofen können 200 Schfl. Kalk, c000 Etäk Jiegelstemn, und 7000 Stäk 
Dachblatten eingelegt werden. Aus dem hiesigen Seade, Steindruch werden sährlich die benörbigten 
Seeine gegen einen Brecherlohn von # fl.30 kr. per Met abgegeben. Auch Und à Ichri. Garten 
nächst der Ziegelh#tte gelegen, und zum reimgraben bestimmt, als Verkaufs-Obsecte vorhanden. 
Bei der Berbandlung, welche am Diem#'kag den 31. Jan. 16#5. Morgens 9 Uhr auf hiestgem Ratb- 
* vorgenommen wird, werden nur solche Individuen zugelassen, welche sich über die erlernée Zieg- 
r#. Profeion als Meister gehörig ausweisen, eine Caution von 600 fl. entweder in liegenden Gus 
tecn oder gerichtlichm Otligationen stellen, auch wegen ihres Prädikats mit obrigkeitlichen Zeugnis- 
len ausweisen können. Den 29, Dec. 1614. Kön. Oberamt. 
Tutelingen. Bei der hleslgen Cameralverwaltung ist ein Vorrath an Gerste von 1815. und 
1# fail. Auch Und folgende Früchte vom Jabr 18145. zum Verkauf ausgesezt, nemlich Kernen, 
Koggen, Mühlkorn, Erbsen, Linsen, Wicken, Bohnen und Mischling= Früchte. Die Liebhaber kön- 
nen gröffere oder kleinere Parthien davon gegen baare Bezahlung zu kaufen bekommen. Den 15. 
-#San. 1815. Kön. Cameralverwaltung. 
Balingen. Da zu der auf den g. Rov. v. J. ansgeschriebenen Schaafweld, Verleihung dee 
Commun Unterdigisheim sich kein Licbhaber gezeige dat, so ist zur neuen Verleihung Samstag der 
Jan. anberaumt. Die Liebhaber werden hiemit eingeladen, sich an gedachtem Tag Vormittags 
’# Ubr auf dem biesigen Rathbause mit Meister, und Concessions, Briefen und obrigkeitlichen Per- 
nögens, Zeugnissen einzufinden, wobei noch bemerkt wird, daß die Waide mit 150. Stück JZuche# oder 
Hummelwaar beschlagen werden darf. Den 10. Jan. 1815. Kön. Oberame. 
Geiglin 8 en an der Staig. Bermoͤg erlessenen allerboͤchsten Deerets vem 26. Olt. lo. J. 
sind fuͤr den Koͤnigl. Marstall Stuͤttgart, auf den Köͤnigl. Fruchikaͤsten 1200 Schfl. Haber angewle- 
sen worden, deren Beifuhr durch öffentliche Abstreichs= Aktorde gescheben muß, hierzu wird nun 
Donnerstag der 26. diß anberaume, an welchem Tage Rachmittags 2 Ubr diesenige, welches dieses 
Haber, Fuhrwerk zu ubernehmen kust haben, #ch bei der unterzeichneten Sitelle einfinden können. 
Den 9. Jan. 1815. « Koͤn. Cameralamt. 
Gottes zell bei Smuͤnd. Da der bisherige Paͤchter des Gotteszellschen Maierei-Guts die 
contraktmaßige Aufstellung des Viebstands in den Maierei-Gebaͤuden verweigert hat, und der Anuf- 
kindigung des Pachtes unter dem ausdruͤklichen Vorbehalt des Regresscs an jenen durch die aller- 
boͤchste Resolution vom asten v. M. Ktatt gegeben, auch eine Wicderver leihung ren Gerrgii ##15 an 
auf fernere 9 Jahre allergnärigst angeordner worden ist,, so wird diese Wiederverpechtung bis Mitt- 
woch den 1. Febr. Vormitrags ? Uhr auf dem hiestsen Rathhauß vorgenommen werden, wobei ch. 
die #iebhaber mit obrlskeitliches Certifkaren zu legitimiren haben, daß sle ein gures Prädilar, die 
 
	        
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