Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

Nro. 4. 1 815. 25 
Königlich= Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blakt. 
  
Samstag, 28. Jan. 
  
Werschrift die Inventur und Theilungs * Kosten betreffend. 
Da Se. Königl. Mas. zur Sicherstellung der Unterthanen gegen Willkühr und 
Unordnungen in Anrechnung der Inventur und Theilungs-Gebühren eine zwekmäßigere 
und gleichförmige Geschafcs= Behandlung in Absicht auf die Revision, Decretur und Aus- 
bezahlung solcher Kosten allergnädigst anzuordnen geruht haben, so werden hierüber nd- 
here Vorschriften ertheilt: 
1) Die Inventur und Theilungs= Kosten, welche äm Schlusse sedes solchen Geschaf, 
tes specifisch zu berechnen und beizusegen sind, sollen zwar sogleich nach Vollendung der 
Arbeit, wie bisher von dem Theilungs-Actnar eingezogen) jedoch an sämtliche Partici, 
panten vor erfolgter oberamtlichen Decretur, deren weiter unten gedacht werden wird, 
nicht mehr als drei Viertheile des ganzen aufgerechneten Betrags, nach dem einem Je- 
den gebührenden Antheile, vorschußweise ausbezahlt, das ubrige Liertel aber) nebst der 
unten zu bestimmenden Eneschädigung für den Revisor, muß bis zu erfolgtrr oberamtli- 
chen Decretur bei dem Gerichte dessenigen Ortes, wo das befragte Geschäft vorgenom- 
men worden ist, urkundlich hinterlegt werden. Erst nachdem der Aktuar das Inventur- 
und Theilungs-Geschäft mit oberamtlicher Koste 1 Decretur wieder zurnkerhalten hat, sind 
die dekretirten Kosten an sämtliche Prätendenten vollends auszubezahlen, worauf dann 
die Smpfangs= Bescheinigung von sedem derselben dem Kosten= Berzeichnisse beigefügt, 
der etwaige Betrag der Durchstriche hingegen an die Interessenten zurülgegeben, und 
von ihnen der Rückempfang, oder daß nicht mehr, als dekretirt, bezahlt worden sei) be- 
urkundet werden muß, sofort aber die Inventarien und Theilungen zum Behuf der Prü- 
fung) ob der lettgedachten Vorschrifr gibuhrend nachgelebt worden sei, nebst der bereits- 
oben erwähnten Revisions-Gebühr, dem Commun= Rechnungs, Revisor wieder zu über- 
senden sind. « 
2)DenStadt-undAmtsschreilsemwirdeszurbesondcmPflichtgetnachk,sogleichs 
nachdem die Inventuren und Theilungen in einem Orte beeudigt sind, und sie die des-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.