Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

halbige Verdienst-Berechnung ihrer Substituten und Gehuͤlfen, fuͤr deren etwaige unge- 
bührliche Anrechnungen sie nach den Gesetzen, verantwortlich (leben, eingesehen haben) 
diese Aktenstücke mit einem Verzeichmisse, worin zugleich der Akenar, welcher das einzelne 
Gehest ausgearbeiter hac, namentlich aufzuführen ist, dem Commun, Rechnungs, Revisor 
zuzustellen. · 
z) Den»So-Immu-RechnungziRcvisorenistdieRevisionallekJnventursundTheii 
lungspKostenübektkagemStehobenzudiefemEnde 
s)dieihnenvondenStadt-undAmtsschkeibeknübergrbeneanventatimundTheia 
lungen in Hinsicht auf die Kosten-Anrechnung nach den bestehenden gesezlichen Normen, 
ohne Aufenthalt zu revidrren, ein Protokoll über die solchergestalt vorgenommene Revision 
zu führen, darin die Tage) an welchen das Geschäft, ingleichem den Namen des Sradt- 
und Amreschreibers, oder des Subsittuten, von welchem es bearbeicet worden, so wie 
den Belauf der etwa angerechneten Reisekosten zu bemerken, und beizufügen, eb und was 
sie bei jedem einzelnen Geschäfte zu moderiren oder zu durchstreichen sich verpflichtec gese- 
hen haben. 
Aus welchen Gründen moderirt worden,) ist auf dem Inventur= und Theilungs-In- 
strumente seibst, wenn es der Raum gestattetso kurz als möglich beizusetzen) sonst aber 
in einer besondern Beitage anzuzeigen, damit das Oberamt, welchem nach vorgenomme, 
ner Revision die gedachren Instrumente nebst dem s#e begleitenden Berzeichullse zu überge- 
ben sind, diese Gründe zu prufen im Scande sei. 
Soviel noch insbesondere die zuvor brrührten Reisekosten betriffe; so wird zur Her, 
stellung einer Con##role U#b#das Ganze der deßfalsigen Aufrechnung jedes einzelnen Amts= 
schreibers und Syue##curen, und zur Bewirkung einer gexauen Befolgung der gegen un- 
nöthige Vervielfältigung solcher Reisen bereits bestehenden gesezlichen Verordnungen den 
Commun= Rechunungs Nevisoren zur Pficht gemacht,) alle diesenigen Reisekosten, welche 
ste in Commun, und andern ihrer Revision unterworfenen Rechnungs Geschiften ange- 
rechnet finden, in ein beionderes Verzeichniß mit Bemerkung der Namen der Empfaͤn- 
ger, einzurragen, aus diesem Verzeichnisse und dem oben angeordneten Inventur= und 
Theilungs Kosten, Revissons, Protokolle jedes Jahr auf Georgii eine, so viel mölich fun' 
warische)' Ucbersicht zu fertigen, und dieselbe, mit angehängtem Guctachten im Falle eines 
encderen Uebermaßes, dem Oberamte zur weitern Verfüqung zu übergeben. 
P, Für dieses der Commun, Rechnungs, Revisoren übertragene Revissons Geschäft, 
und den hiebei erkorderlichen Aufwand an Schreibmaterialien wird denselben eine Enefche- 
digung mir Einem Kieuzer drei Hellern von jedem Gulden der Inventur, und Theilungs- 
lungs, Kesten, nach dem unrevidirten Betrage derselben) sedoch ohne Einrechnung des dar- 
unter begriffenen Belaufs der Kesten für Stempelgebühren, hiermit ausgesezt: welche (#e, 
luh auf dem Imentr= und Thrilungs, Instrumente sogleich den übrigen Kosten beizu- 
sehzen, mir letrern zugleich kurch den Aktuar einzuziehen, und sodann seiner Zeit dem 
Dviser zuzuferrigen ist. Sollte sedoch wegen übertriebener Anrechnung eine weitläuflgere 
Uncersichung gepflagen werden müssen, und dieselbe für den Stadt= und Amtsschreiber 
oder Sutstienren) neben etwaiger Bestrafung, die Verurtheilung in den Kesten, Eria 
zur Folge haben #0 kann der Schuldige zur Bezahlung eines weitern, mit der Schwie-
	        
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