Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1874. (40)

Zu  §  21,

Ueberschrift  und

Absatz  1.

Zu  §  21,
Absatz  2.

—  184  —

Die  Einführung  von  Hilfslehrern  und  Vicaren  erfolgt,  nach  hierzu  vom  Bezirksschulinspector
  ertheilter  Genehmigung,  durch  den  Ortsschulinspector  (Schuldirector)  in
Gegenwart  der  Kinder,  welche  ihrer  Unterweisung  übergeben  werden.

Dem  eingewiesenen  Lehrer  ist  das  Unterrichtslocal  und  die  Amtswohnung,  wo
solche  vorhanden  ist,  nebst  Zubehör,  ferner  das  Schulinventar  und  die  Actenreprositur,
sofern  er  für  letztere  einzustehen  hat,  zu  übergeben.

Ueber  Einweisung  und  Uebergabe  ist  ein  vollständiges,  von  dem  Lehrer  mitzuunterschreibendes
  Protokoll  aufzunehmen  und  Abschrift  davon  zu  der  Schulactenrepositur
  zu  bringen.

Alle  Verfügungen  der  Behörden  wegen  der  Berufung  zur  Probe,  sowie  die  Verpflichtung
  des  Gewählten  und  dessen  Einweisung  in  das  Amt  sind  kostenfrei  zu  expediren.

Die  Verordnung,  das  Verfahren  bei  Besetzung  evangelisch  -lutherischer  Pfarr=  und
Schulämter,  sowie  die  von  den  Kirchen=  und  Schulinspectionen  dabei  zu  erhebenden
Kosten  betreffend,  vom  7.  Juni  1833  (Seite  51  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
vom  Jahre  1833)  wird,  soweit  sie  sich  auf  die  Besetzung  von  Schulämtern  bezieht,  hiermit
  aufgehoben.

#40.  Lehrerinnen  haben  dieselben  Rechte  in  Anspruch  zu  nehmen,  wie  die  Lehrer,
soweit  sie  ihnen  nicht  ausdrücklich  durch  Gesetz  abgesprochen  sind.  Kinder  einer  Lehrerin
aus  einer  früheren  Ehe  derselben  haben  keinen  Anspruch  auf  Waisenpension.

Jedem  Lehrer  ist  beim  Eintritte  in  eine  ständige  Schulstelle  vom  Collator  eine
Anstellungsurkunde  kosten=  und  stempelfrei  auszufertigen,  welche  dessen  hauptsächliche
Verpflichtungen,  Gehaltsbezüge  und  übrige  Anstellungsbedingungen  enthält.  Vor  der
Aushändigung  ist  dieselbe  der  betreffenden  Bezirksschulinspection  zur  Genehmigung  vorzulegen.
  Bei  Besetzung  einer  Stelle  durch  die  oberste  Schulbehörde  wird  die  Anstellungsurkunde
  in  deren  Auftrage  von  der  Bezirksschulinspection  ausgestellt.  Beim  Aufrücken
  in  eine  besser  besoldete  Stelle  an  derselben  Anstalt  bedarf  es  nur  eines  Nachtrags
  zu  der  früheren  Anstellungsurkunde.

Lehrer  und  Lehrerinnen  treten  mit  dem  Tage  ihres  Amtsantritts  in  den  vollen
Genuß  des  mit  der  Stelle  verbundenen  Einkommens.  Mit  dem  im  Dienste  angetretenen
ersten  Tage  eines  Monats  ist  der  Gehalt  auf  den  ganzen  Monat  als  verdient  anzusehen.

Eine  Verminderung  des  Einkommens  ständiger  Lehrerstellen  darf  nur  mit  Genehmigung
  der  obersten  Schulbehörde  eintreten,  auch  ist  die  Genehmigung  der  Letzteren
bei  Feststellung  des  Einkommens  neu  begründeter  ständiger  Stellen  erforderlich.

&  41.  Der  Genuß  der  freien  Wohnung  oder  das  dafür  ausgesetzte  Aequivalent
an  Geld  sind  in  der  Anstellungsurkunde  als  Bestandtheile  des  Diensteinkommens  aufzuführen.