Full text : Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Dritter Band. Erste Abteilung. (3_1)

238  Staat  und  Kirche.  (§.  131.)
regelung  dieses  Stoffes  ließ  sich  um  so  weniger  bestreiten,  als  seine  seitherige  gesetzliche  und
praktische  Gestaltung  in  den  verschiedenen  Landesteilen  der  Monarchie  zu  den  verschiedensten
  Ergebnissen  geführt  hatte.  Diese  Notwendigkeit  trat  um  so  mehr  hervor,  als  es
dem  Klerus  der  katholischen  Kirche  unter  dem  wechselnden  Einfluß  der  Zeiten  und  der
Verhältnisse  vielfach  gelungen  war,  die  zur  Verwaltung  des  kirchlichen  Vermögens  bestimmten
  Organe  ihrer  eigentlichen  Aufgabe  zu  entfremden  und  zu  willenlosen  Werkzeugen
der  Geistlichen  herabzudrücken.  Von  diesen  Gesichtspunkten  ausgehend  wurde  das  Gesetz
v.  20.  Juni  1875  über  die  Vermögensverwaltung  in  den  katholischen  Kirchengemeinden
erlassen.  Dieses  Gesetz  regelt  die  Verwaltung  des  katholischen  Kirchenvermögens  so,  daß
den  beteiligten  Gemeindemitgliedern  eine  entscheidende  Mitwirkung  beigelegt  wird.  Zu
diesem  Behuf  schreibt  das  Gesetz  die  Errichtung  zweier  Organe  vor,  welche  aus  der
Wahl  der  männlichen,  volljährigen,  selbständigen,  seit  einem  Jahre  ansässigen  und  zu  den
Kirchenlasten  beitragenden  Gemeindemitglieder  hervorgehen  sollen  und  alle  drei  Jahre  zur
Hälfte  zu  erneuern  sind,  nämlich  eines  Kirchenvorstandes  und  einer  Gemeindevertretung.
Der  Kirchenvorstand,  welcher  außer  den  gewählten  Mitgliedern  noch  aus  dem  Pfarrer?
als  Vorsitzenden  3  sowie  dem  Patron  (oder  einem  von  diesem  ernannten  Stellvertreter)
besteht,  verwaltet  das  kirchliche  Vermögen  und  hat  die  vermögensrechtliche  Vertretung  der
Kirchengemeinde  und  des  sonst  von  ihm  verwalteten  Kirchenvermögens  dritten  gegenüber.
Dem  Kirchenvorstande  zur  Seite  steht  als  Kontrollorgan  die  Gemeindevertretung.
Die  Zahl  der  Gemeindevertreter  soll  dreimal  so  groß  sein  wie  die  der  Kirchenvorsteher.
Die  Gemeindevertretung  hat  zu  bestimmten  wichtigen  Geschäften  der  kirchengemeindlichen
Vermögensverwaltung,  namentlich  Veräußerungen,  sowie  bei  der  Aufstellung  des  Etats  und
der  Abnahme  der  Jahresrechnung  ihre  Zustimmung  zu  erteilen.  Die  Funktionen  der
Aufsichtsbehörde  sind  teils  der  Staatsbehörde  übertragen,  teils  stehen  sie  dieser  und
der  bischöflichen  Behörde  gemeinschaftlich  zu,  so  daß  beide  im  Einvernehmen  miteinander
zu  handeln  haben,  teils  nur  der  bischöflichen  Behörde.  Wenn  letztere  von  den  ihr  gesetzlich
  zustehenden  Rechten  der  Aufsicht  oder  der  Einwilligung  zu  bestimmten  Handlungen  der
Verwaltung  keinen  Gebrauch  macht,  geht  die  Ausübung  auch  dieser  Befugnisse  nach
erfolgloser  Aufforderung  auf  die  staatliche  Aufsichtsbehörde  über.  Die  Notwendigkeit  der
Zustimmung  der  staatlichen  Aufsichtsbehörde  zu  gewissen  Akten  der  Vermögensverwaltung
ist  im  Gesetz  einheitlich  geregelt,“  wobei  die  entsprechenden  Bestimmungen  des  Gesetzes
v.  3.  Juni  1876  über  die  evangelische  Kirchenverfassung  5  als  Vorbild  gedient  haben.
Eine  Ausgestaltung  erfuhr  das  Recht  der  kirchengemeindlichen  Vermögensverwaltung
dann  später  durch  die  eingehende  Regelung  des  Besteuerungsrechts  im  Staatsgesetz  v.  14.  Juli
1905  betreffend  die  Erhebung  von  Kirchensteuern  in  den  katholischen  Kirchengemeinden

 

1  G.  S.  1875,  S.  241  ff.;  Entw.  des  Gesetzes  das.  S.  529  ff.;  v.  Schilgen,  Das  kirchliche

(nebst  Motiven)  in  den  Stenogr.  Ber.  des  A.  H.
1875,  Anl.  Bd.  I,  Nr.  16,  S.  194  ff.;  Komm.
Ber.  vom  17.  April  1875,  das.  Anl.  Bd.  II,
Nr.  250,  S.  1574  ff.;  Verhandl.  in  den  Sitz.
des  A.  H.  v.  16.  und  17.  Febr.  1875  (Stenogr.
Ber.  des  A.  H.  1875,  Bd.  I,  S.  266—292,  297
—318),  v.  24.,  26.  und  27.  April  1875  (Stenogr.
  Ber.,  Bd.  II,  S.  1436—1593)  und  vom
1.  Mai  1875  (Stenogr.  Ber.,  Bd.  II,  S.  1611
—1638);  Verhandl.  im  H.  H.  in  den  Sitz.  v.
21.  und  25.  Mai  1875  (Stenogr.  Ber.  des  H.  H.
1875,  Bd.  I,  S.  341—362,  104—409);  Verhandl.
  im  A.  H.  in  den  Sitz.  v.  2.  und  4.  Juni
1875  (Stenogr.  Ber.  des  A.  H.  1875,  Bd.  III,
S.  1983—1993,  1997);  Verhandl.  im  H.  H.  in
den  Sitz.  v.  11.  Juni  1875  (Stenogr.  Ber.  des
H.  H.  1875,  Bd.  I,  S.  614—621).  —  Kommentar
zum  Gesetz:  Hinschius,  Preuß.  Kirchengesetze
der  Jahre  1874  und  1875,  S.  107  ff.;  Zorn,
Art.  Kirchengemeinde  in  v.  Stengel-Fleischmanns
W.  St.  V.  R.,  Bd.  II,  S.  514  ff.;  Giese,  Art.
Kirchenvermögen  (II.  Verwaltung,  1.  Preußen),

 

Vermögensrecht  und  die  Vermögensverwaltung
in  den  kathol.  Kirchengemeinden  der  preuß.
Monarchie.

„  Noll,  Das  kathol.  Pfarramt,  sein  Geschäftsgang
  und  Interessenkreis,  1913.

3  Ges.  v.  21.  Mai  1886,  Art.  14;  Ges.  v.
31.  März  1893  (G.  S.  1893,  S.  68);  Stammer,
Der  Vorsitz  in  den  Kirchenvorständen  der  kathol.
Kirchengemeinden  in  Preußen,  1893.

4  Nämlich  durch  die  Vorschriften  der  88.  47
—54  des  Gesetzes,  dessen  §.  55  vorschreibt,  daß
durch  königl.  Verordnung  zu  bestimmen  sei,  welche
Staatsbehörden  die  in  den  §§.  48,  50—52,  53,
54  angegebenen  Befugnisse  der  Aufsicht  auszuüben
  haben.  Diese  königl.  Verordnung  erging  erstmalig
  am  27.  Sept.  1875  (G.  S.  1875,  S.  571),

die  gegenwärtig  geltende  am  30.  Jan.  1893  (G.  S.

1893,  S.  13);  Aufsichtsbehörden  sind  danach  der
Min.  d.  geistl.  Ang.,  der  Oberpräsident  und  der
Regierungspräsident.

5  Vgl.  die  Art.  24—27  des  Ges.  v.  3.  Juni
1876  (G.  S.  1876,  S.  131  ff.).  Vgl.  oben  S.  208.