238 Staat und Kirche. (§. 131.)
regelung dieses Stoffes ließ sich um so weniger bestreiten, als seine seitherige gesetzliche und
praktische Gestaltung in den verschiedenen Landesteilen der Monarchie zu den verschiedensten
Ergebnissen geführt hatte. Diese Notwendigkeit trat um so mehr hervor, als es
dem Klerus der katholischen Kirche unter dem wechselnden Einfluß der Zeiten und der
Verhältnisse vielfach gelungen war, die zur Verwaltung des kirchlichen Vermögens bestimmten
Organe ihrer eigentlichen Aufgabe zu entfremden und zu willenlosen Werkzeugen
der Geistlichen herabzudrücken. Von diesen Gesichtspunkten ausgehend wurde das Gesetz
v. 20. Juni 1875 über die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden
erlassen. Dieses Gesetz regelt die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens so, daß
den beteiligten Gemeindemitgliedern eine entscheidende Mitwirkung beigelegt wird. Zu
diesem Behuf schreibt das Gesetz die Errichtung zweier Organe vor, welche aus der
Wahl der männlichen, volljährigen, selbständigen, seit einem Jahre ansässigen und zu den
Kirchenlasten beitragenden Gemeindemitglieder hervorgehen sollen und alle drei Jahre zur
Hälfte zu erneuern sind, nämlich eines Kirchenvorstandes und einer Gemeindevertretung.
Der Kirchenvorstand, welcher außer den gewählten Mitgliedern noch aus dem Pfarrer?
als Vorsitzenden 3 sowie dem Patron (oder einem von diesem ernannten Stellvertreter)
besteht, verwaltet das kirchliche Vermögen und hat die vermögensrechtliche Vertretung der
Kirchengemeinde und des sonst von ihm verwalteten Kirchenvermögens dritten gegenüber.
Dem Kirchenvorstande zur Seite steht als Kontrollorgan die Gemeindevertretung.
Die Zahl der Gemeindevertreter soll dreimal so groß sein wie die der Kirchenvorsteher.
Die Gemeindevertretung hat zu bestimmten wichtigen Geschäften der kirchengemeindlichen
Vermögensverwaltung, namentlich Veräußerungen, sowie bei der Aufstellung des Etats und
der Abnahme der Jahresrechnung ihre Zustimmung zu erteilen. Die Funktionen der
Aufsichtsbehörde sind teils der Staatsbehörde übertragen, teils stehen sie dieser und
der bischöflichen Behörde gemeinschaftlich zu, so daß beide im Einvernehmen miteinander
zu handeln haben, teils nur der bischöflichen Behörde. Wenn letztere von den ihr gesetzlich
zustehenden Rechten der Aufsicht oder der Einwilligung zu bestimmten Handlungen der
Verwaltung keinen Gebrauch macht, geht die Ausübung auch dieser Befugnisse nach
erfolgloser Aufforderung auf die staatliche Aufsichtsbehörde über. Die Notwendigkeit der
Zustimmung der staatlichen Aufsichtsbehörde zu gewissen Akten der Vermögensverwaltung
ist im Gesetz einheitlich geregelt,“ wobei die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes
v. 3. Juni 1876 über die evangelische Kirchenverfassung 5 als Vorbild gedient haben.
Eine Ausgestaltung erfuhr das Recht der kirchengemeindlichen Vermögensverwaltung
dann später durch die eingehende Regelung des Besteuerungsrechts im Staatsgesetz v. 14. Juli
1905 betreffend die Erhebung von Kirchensteuern in den katholischen Kirchengemeinden
1 G. S. 1875, S. 241 ff.; Entw. des Gesetzes das. S. 529 ff.; v. Schilgen, Das kirchliche
(nebst Motiven) in den Stenogr. Ber. des A. H.
1875, Anl. Bd. I, Nr. 16, S. 194 ff.; Komm.
Ber. vom 17. April 1875, das. Anl. Bd. II,
Nr. 250, S. 1574 ff.; Verhandl. in den Sitz.
des A. H. v. 16. und 17. Febr. 1875 (Stenogr.
Ber. des A. H. 1875, Bd. I, S. 266—292, 297
—318), v. 24., 26. und 27. April 1875 (Stenogr.
Ber., Bd. II, S. 1436—1593) und vom
1. Mai 1875 (Stenogr. Ber., Bd. II, S. 1611
—1638); Verhandl. im H. H. in den Sitz. v.
21. und 25. Mai 1875 (Stenogr. Ber. des H. H.
1875, Bd. I, S. 341—362, 104—409); Verhandl.
im A. H. in den Sitz. v. 2. und 4. Juni
1875 (Stenogr. Ber. des A. H. 1875, Bd. III,
S. 1983—1993, 1997); Verhandl. im H. H. in
den Sitz. v. 11. Juni 1875 (Stenogr. Ber. des
H. H. 1875, Bd. I, S. 614—621). — Kommentar
zum Gesetz: Hinschius, Preuß. Kirchengesetze
der Jahre 1874 und 1875, S. 107 ff.; Zorn,
Art. Kirchengemeinde in v. Stengel-Fleischmanns
W. St. V. R., Bd. II, S. 514 ff.; Giese, Art.
Kirchenvermögen (II. Verwaltung, 1. Preußen),
Vermögensrecht und die Vermögensverwaltung
in den kathol. Kirchengemeinden der preuß.
Monarchie.
„ Noll, Das kathol. Pfarramt, sein Geschäftsgang
und Interessenkreis, 1913.
3 Ges. v. 21. Mai 1886, Art. 14; Ges. v.
31. März 1893 (G. S. 1893, S. 68); Stammer,
Der Vorsitz in den Kirchenvorständen der kathol.
Kirchengemeinden in Preußen, 1893.
4 Nämlich durch die Vorschriften der 88. 47
—54 des Gesetzes, dessen §. 55 vorschreibt, daß
durch königl. Verordnung zu bestimmen sei, welche
Staatsbehörden die in den §§. 48, 50—52, 53,
54 angegebenen Befugnisse der Aufsicht auszuüben
haben. Diese königl. Verordnung erging erstmalig
am 27. Sept. 1875 (G. S. 1875, S. 571),
die gegenwärtig geltende am 30. Jan. 1893 (G. S.
1893, S. 13); Aufsichtsbehörden sind danach der
Min. d. geistl. Ang., der Oberpräsident und der
Regierungspräsident.
5 Vgl. die Art. 24—27 des Ges. v. 3. Juni
1876 (G. S. 1876, S. 131 ff.). Vgl. oben S. 208.