Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

Nro. 33 1815,. 247 
Königlich= Württembergisches 
Stagts= und Regterungs-Blakt. 
Mittwoch, 12. Jul. 
  
  
Königl. Berordn#, den Ertra-Post-Dlenst betreffend. 
. 1. Jeder Posthalter ist verbanden, die für seine Station vorveschriebene auf 
den gewöhnlichen Bedarf seiner Sctation berechnete Anzahl Diensttauglicher Posts. Pferde 
au halten. 
In Fällen, wo die von dem Posthalter zu halten habende Anzahl Post, Pferde für 
den Königl. Dienst und zur Beförderung der mit Errrapost. Reisenden nicht.-reichen 
sollre, hat derselbe nach Maasgabe der Verordnung vom 12. IJun. 1809. wegen der noch 
erforderlichen Anzahl Aushülfe Pferde sich unverzüglich an die betreffende Orts, Behör= 
de zu wenden. 
Um sowohl den Posthalter) als die betreffende Orts= Behörde in den Scand setzen 
zu köunen, sich auszuweisen, daß Eeskerer die Aushütlfe-Pferde Bestellung zur gehörigen 
Jeit gemacht, und daß von Leßterer die Aushülfe= Pferde ungesaäume gestellt worden seien, 
hat seder Posthalter ein „Pferd= Aushülf-Bestell-, Buch' mit nachstehenden Rubriken zu 
balten. 
Tag-Jeit. Anzahl ·- Bescheinigung der 
mndtwan de der Ft,bia, Oes--Behürde n *x- i*## 
Pferde re requirirten zu dieser Zeit did Posthalter die Pfer- 
  
  
Monats- -- - Pferde zu 
quirirt Ausbülfe- Pferde requrirt 
Tag. worden sind. Pferde, stellen sind. worden. de gestellt wurden. 
1814. , 
August 
23. 1 Uhr 4. 6 Uhr 
Mittag. Abends. 
  
  
 
	        
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