Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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5. 2. Dem Pferdehalter, dessen Pferde zur Aushülfe im Post-Dienst gebraucht 
worden sind, hat der Posthalter für das Pferd das tarmäßige PostGeld, nach Abzug von 
15 kr. per Pferd und Station zu bezahlen, die dem Posthascer pro labore verbleiben. 
Das Postillons= Trinkgeld gebührt dem Pferdehalter oder dessen Knechr, der mit Aus- 
Hälfe-ferden die Fahrt machr, ganz. 
9. 3. Die Reisenden, welche mic Erxtrapost auf einer Station anfemmen, und von 
da weiter ihre Reise fortsetzen, so wie diesenigen, die erst auf einer Station eine Reise 
mit Extrapost antreten wollen, sind ohne Aufenchalt längstens in einer halben Seunde wei- 
ter zu befördern; im Falle sämtliche Post--Pferde schon im Dienste find) so das Aushülfe- 
ferde requirirt werden müssen, und keine Pferdebestellung voraus gemacht worden ist, 
wird hiezu dem Postamt im längsten Falle, eine Stunde zur Herbeischaffung derselben 
gestattet, sedoch ist der Post, Beamte verxflichter, disse wo möglich, früher zu verschaffen. 
. 4. Für die Reisepde) für welche eine Pferdebestellung durch Laufzettel, oder auf 
eine andere Weise geschehen ist, müssen die Postillions mit den ang-schirrten Pferden zur 
begimmten Zeit so in Berritschaft gehalten werden, daß, wenn die Reisende auf der Station 
eincceffen, man nur umzuspanneen) und die Reise ohne allen Aufenchalt fortzuseßen braucht. 
Kb . Der zuerst auf einer Post= Station ankommende Reisende dat auch das Reche, 
zu fordern, daß er vor dem später Ankommenden weiter befördert werde. Wos insbeson- 
dere die Königl. Conriers und die auf Seiner Königlichen Majestär allerhöchsten Special= 
Befehl per Poßt reisende Personen betrifft, so hat sich der Postbeamfee in Beförderung 
derselben genau an die Verordnung vom 28. Merz 1807. Staats, und Regierungs,Blate 
des J. 1807. Nr. 72. zu halten. 
6. Der Reilende, welcher Postpferde bestellt, aber nicht abreiset und die Abstellung der 
Pferde nicht noch ror der Jeit des Einfpannens und noch vor Ablauf von zwei Stunden 
machce, ist gehalten, die Hälfce des Postgeldes und des Trinkgeldes des Postillons zu zahlerr. 
Läßt der Rcisende die zur bestimmten Zeit eingespannte Postpferde über eine halbe 
Sctunde warten, so ist der Posthalter berechtigt, den vierten Theil des Postgeldes einer 
einfachen Station, und eben so den vierten Theil des Postillions, Trinkgeldes einer ein- 
fachen Station mehr zu fordern. 
Im Fall der Reisende die, zur von ihm bestimmeen Feic, angespannte Pferde über eine 
polle Stunde waxten lästc; so ist er gehalten, dem Posthalter die Hälfte des Postgeldes und 
dem Postillon die Hälfte des Trinkgeldes der einfachen Starion mehr zu bezahlen. 
6. 7. Der Reisende ist verbunden) das Postgeld vor seiner Abfahrt auf der Poststa- 
tion zu bezahlen, das Trinfgeld aber hat er erst auf der Station, wohin er geführt wor, 
den ist, zu entrichten. « 
0.8TDieStationssEntfernungeinerjedenPoststqtionaufhienöchstgelegeneStm 
tionen,istindem3isserl.anlicgcndenRegulativenkhalten. 
Jedem Posthalter ist bei einer Strafe von 10 Reichsth. verboten, einem Reisenden mehr 
abzunehmen, als die normalmäßige Ertrapost-Taxe nach der Stations-Entfernung bestimmec. 
Bei gleicher Strafe ist jedem Posthalter verboten, eine Poststation zu überfahren oder 
zu detourniren) weobei er noch dem Postamt) welchem er den Fahrtlohn entzogen, diesen 
u ersetzen hat.
	        
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