Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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(.Kein Reisender darf mit den Köniel. Postpferden, mit welchen er auf eine 
EStation geführt worden ist, auf eine andere Starion, unrer keinerlei Vorwand, geführt 
werden, und derjenige Posthalter, der Kènigl. Postoferde zu welterer Beförderung der 
Reisenden auf eine zweite Station benußt oder gebrauchen laͤßt, wird auf ache Tage bei- 
Wasser und Brod incarcerirt. 
Eben so wenig dürfen die Pferde eines Posthalters, mir denen ein Reisender von ei- 
ner Starion auf die andere geführt worden ist, zu einer weit#eren Fahrt auf eine zweire 
Scation gebraucht werden, indem die Veranstaitung getrosen ist, daß die Orts-Obrigseit- 
die benöthigten Pferde zur Aushülfe anzuschaffen hat. 
Der Pestillon, welcher gegen diese Verordnung, eine S.ation überfahren würde „ 
wird mit birserlcher Züchtigung und nach Befund der Umstände, mit Dienst= Entlas- 
sung bestraft. 
8 10. Das Regulativ der Ercrapost- Taxe, welche bei jeder Veränderung durch- 
den Druck öffentlich bekannt gemacht wird, ist auf sedem Post. Bureau offenrlich auszu- 
hängen, und den Reisenden auf Verlangen vorzuwessen. 
Tus der unter Jiffer I1. anliegenden Extrapost, Tabelle kann ersehen werden, wie viel- 
der Reisende an Postgeld, je nachdem die Extrapost= Tare zu — 1 fl. — 1I fl. 13 kr.“ 
— / fl. Zo kr. oder # fl. 45 kr. regulire ist und an Chaisengeid, Schmiergeld und Po- 
stilons, Trinkgeld zu bezahlen hat. Im Fall der Reisende seinen eigenen Wagen hat? 
so kann der Posthalter auf der Station, wo der Wagen geschmiert wird, 13 kr. Schmier- 
Geld fordern, sedoch nur alsdann) wenn wirklich geschmiert wird. ç 
Bedient ssch aber der Reisende einer Postchaise) so ist der Posthalter berechtige, für- 
dieselbe Zo kr. per Statien, exclukwe des S.zmiergeldes, zu nehmen) welches, wie bei- 
denen cizenen Wagen alsdann bezahlt werden muß. 
.11. Nach der alleihöchsten Gencral, Verordnung vom 19. Sept. 1 06., Samm- 
lung der General= Reserinten und Verordnungen vom J. 1go. S. 133.) haben die von 
den Königl. Restdenzen Sturtgart und kudwigsburg, nach den nächst gelegenen Poststa- 
nionen, oder von den nächst gelegenen Poststarionen in die Rendenzen mit Ertrapost Rei- 
sende) von sedem Pferd die Hälfte der Ertrapost- Tare) im Betrag zu einer halben Sra-- 
tion, als Po kroyal, Taxe weiter zu bezahlen) gleichviel ##ob die SEncfecnung eine ganze. 
11 oder 1. Seation beträct. 
Die Königl. Couriers und diesenige Personen sind befreit, welche sch durch einenr 
legitimen Befreiungs, Schrin ausweisen können. » 
s.12.DerMeiscnde-decmitzivcinekdenftihryhatperPferdnudeinfacheSmCionI 
Takt-Jofuk-füczwkincrde4okk.Postillon-si2tiukgetdzubezahlen.Fürjedesweiterek 
Pfekdistsodann10kr.·perStskionwei"teczuentrichten.Demnachzahleuszerdeaufs 
eineeinfacheStation50kt.,4Pfe1-desneinemWagenIss.u.onexdeancinemsWais 
genifl.2okr.ImlehrekuIFalleistdiesecBetragfürdiebeidesrPostikloJHzufammms 
supecstkhemDerPostillonistuichcberechtigt-mehr,alsdasvocgeschkiedencTtsnkgelds 
zu verlangen, derjenige, welcher etwa durch grobes Angehen mehreres verlangt, wird se- 
desmal nach Befund koͤrperlich bestraft werden. B D 
K. 13. Im Fall der Reisende mit den nämlichen Perden voh einer Station? nach
	        
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