Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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Den  Koͤnigl.  Oberaͤmtern  wird  hiebei  die  Belehrung  ertheilt,  daß  sie  vor  Ertheilung
  der  Beiberichte  jebesmal  mit  der  betreffenden  K.  Cameral-Verwaltung  daruͤber  Ruͤksorache
  zu  nehmen  haben,  ob  dieselbe  nicht  wegen  eines,  von  fruͤherem  Grundeigenthum
herrührenden  Vorbehalts)  oder  wegen  eines  herrschaftlichen  Weidrechts  bei  dem  Gesuche
uNeressirt  sey,  daß  sle  die  kameramtl.  Erklärungen  ihren  Berichten  beizuschließen  und  in
diesen  noch  insbesondere  anzuzeigen  haben:

1)  den  Meßgehalt  der  einmädigen  Wiese,  welche  in  eine  Oemdwiese  verwandelt  werden  soll,
a)  wem  das  Weidrecht  auf  derselben  von  der  Heu-Erndte  an  zustehe?  und
3)  ob  der  Eigenthümer  mit  dem  Weidberecheigten  wegen  des  demselben  für  den  Verlust
  des  Weidrechts  zu  leistenden  Ersazes  eine  gütliche  Uebereinkunfe  getroffen  habe?
Stutegart,  den  a1.  Jan.  1815.  Ministerium  des  Innern.  Gr.  v.  Reischach.
Die  Completirung  der  Kknigl.  Gensd'armerie  betr.

Da  bei  dem  Ersaze  des  Abgangs  der  Königl.  Gensd'armerie  auf  entlassene  noch  ledise
  Ercapitulanten,  welche  während  ihrer  Dienstzeir  im  Königl.  Militair  eine  gute
Conduite  gehabt,  auch  seit  ihrer  Beabschiedung  in  ihrem  Heimwesen  sich  regelmäsig  betragen)
  und  sonsten  die  bei  jenem  Corps  erforderlichen  Qualitäten  haben,  besonders  Rüksicht
  zu  nehmen  ist;  so  erhalten  die  Landvogteien  hierdurch  den  Auftrag,  über  solche  in
ihren  Distrikten  befindliche  Sxcapitulanten,  welche  in  die  Königl.  Gensd'armerie  aufgehommen
  zu  werden  wünschen,  ein  namentliches  Verzeichniß,  welches  ihr  Alter,  frühere
Dienstzeit  bel  dem  Königl.  Militaire,  Aufführung,  Permdgen,  Fähigkeit  im  Lesen  und
Schreiben  ausdrückt,  au  den  Unterzeichneten  einzugeben.

In  diese  Liste  können  unter  obigen  Bestimmungen  auch  diesenigen  Subsecte  besovders
  aufgenommen  werden,  welche  wegen  Feld-Dienstuntüchtigkeit  vom  Militaire  entlassen
  worden  find,  sedoch  für  den  Gensd'armerie-Dienst  noch  tauglich  seyn  dürfcen.

Wegen  der  Individuen  von  beiderlei  Cathegorien,  welche  zur  Aufnahme  bei  der
Gensd'armerie  für  tauglich  und  würdig  befunden  werden,  wird  sofort  spaterhin  das  Weitere
  bestimmt  werden.  Stuttgart,  den  2a.  Jan.  1815.

General=  Lieut.  Vice-Prásfdent  des  K.  Kriegs=  Depart.  v.  Phull.
Rechts-Erkennenige  des  Kön.  Obec-Justiz=  Colleglums.

1)  In  der  Appellations.  Sache  von  Künzelsau  zwischen  dem  Chirurgus  Bauer  dem
4ltern  allda,  Bekl.  Anten  an  einem,  und  dem  Georg  Andreas  Kegele  zu  Lipfersberg,
Kl.  Aten,  am  andern  Theill,  eine  Sntsch#digungsklage  betreffend)  wurde  die  Urthel  erster
Instanz  constrmirt  Stuttgart,  den  15.  Dec.  1814.

2)  In  der  Appellations-Sache  vom  Maulbronnischen  Oberamtsgevicht  zu  Knittlinzen
  zwischen  der  Königl.  Ober.-  Finanz-Kammer,  Section  der  Krondomainen)  Kl.  Antin,
und  dem  Rechnungs,  Revisor  Fink  zu  Beblingen,  als  Besizer  einer  Mühle  zu  Schüzingen,
  Bekl.  Aten,  die  Verbindlichkeit  zur  Hundsaufstokung  betr.,  wurde  unter  Reformirung
  des  erstrichterlichen  Erkenntnisses  der  Antin  besserer  Beweis  nachgelassen.  Seuttg.
den  16.  Dec.  1814.

3)  In  der  Uppellarions,  Sache  von  Weinsberg)  zwischen  der  Königl.  Section  der
Krondomainen)  An#tin  an  einem)  und  dem  Güterpfleger  der  Ganntmass=  ker  Amcroffus