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das Prädikat „Gute" hat, und seder Oberamts- Bezirk Sinen Repräfentanten zu wählen,
und zur ersten auf den 15. März berufenen Stände= Versammlung abzuordnen habe.
Zufolge dieser Anordnungen sind auch sowohl die, kraft der neuen Verfassiug zu ei,
genthumlichen Stimmen berechtigeen fürstinchen, giäßichen und adelichen Gurebester,
und die Mitglieder geistlichen Scandes, als auch die nach den Verfassungs= Vorschmisten
von den guren Stadren und Oberamts. Bezirken, auf eine von den früheren Local, Zer,
fassungen wesentlich verschiedene Weise gemählren Repräsentanten auf den bestimmten
Zeitpunkt erschienen) und haben sich vor Unserer Königlichen Commissson legitimirt.
Wir haben diese Versammlung Allerhöchstselbst feyerlich erôffnet, und, wie Wir
es im Manifeste vom 17. Januar verheissen hatten, ihr, die von Uns sanctionirte Ver-
fassungs, Urkunde übergeben, um nun ais erste Stände, Versammsung des Reichs die den
Landständen nach dieser Consticurion zustehenden Rechte in Unsehung der Gesesgebung
Besteurung und der Petitionen ausjuüben, zugleich aber auch dieselbe im Köuigreiche
Fromulgiren lassen, so daß sie seit dem 15. März in allen die Vorrechte der Koniguchen
Unterkhanen betreffenden Punkten von allen Behörden als gesetzliche Norm gehandhabt wud.
Je zuveksschtlicher Wir erwarten zu können glaubten, daß Unsere auf das daher“
hafte Glück Unseres Volks gerichteten Absschten mit dem gebührenden Danke erkannt
werden würden: desto tiefer mußte es Uns schmerzen, die Gesnnungen der versammels
ten Stände diesen Hoffnungen nicht entsprechend zu fuden. Nachdem dieselben anfangs
in der Voraussetzung, daß sie ohne Unerkennung der neuen Verfassung sich auch nicht als
Lesepmllge Volks- Reprasentanten ansehen, noch als solche handeln könnten, übre erste
Drkldrung nur unter dem Ramen w#zur Scände, Versammlung Einberufener“ unterzeich
net) und keines der den Ständen in der Verfassungs= Urkunde zugestandenen Rechte sich
zueignen zu wollen geschienen hatten, glaubten sie sich gleichwehl die Bestimmung einer
zu arsettng einer Perfaffung constituirten Versammlung geben zu dürfen, und verrück,
ten dadurch den Standpunkr, den Wir nach Unseren offenkundige, Erklärungen be#
ihrer Sinberufung im Auge gehabt hatten.
So groß diesemnach gleich bey der Eröffnung der Verhandlungen Unsere Beforg=
niß seyn mußce, daß dieselben den beabsichtigten Jweck verfehlen würden, und so viele
Ursache Wir gehabt hätten, die von Uns einberufene Stände-Versammlung nach ihren
eigenen Grundsägen als nicht bestehend anzusehen, und alles weitere auf bessere und rus
higere Jeiten auszusehen: so glaubten Wir doch vorerst über Unregelmäßigkeiten und,
Unförmlichkeiten da hinwegsehen zu dürfen, wo es das bleibende Interesse Unseres Vol-
kes galt. Wir nahmen daher nicht nur diesenigen Anträge, Bitten und Wönsche gns-
digst an, welche die Stände, Versammlung , obgleich nach ihrem DazSürhasten nur zu
Herstellung einer Verfassung constiruirt, Uns über vers#yiedene Gegenstände der Staats“
Verwaltung und in Beziehung auf den Justand des Landes vorgetragen hatte, zogen die-
felben in Erwägung, und ertheilten hierauf, einzig geleiret durch das Wohl des Staats
und der Einzelnen, Unsere Entschliebungen; sondern Wir eröffneren überdieß den La##