Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

wied. wenn man ihn zu dieser Probe wähle, (denn jeder fuͤr sich ist allein hintei- 
chend) fein gepulvert einem des Kupfergehalts verdächtigen geistigen Getraänke bei- 
gemischt (etwa Quint zu Schoppen jenes Getränks) und umgerührt. Nach 
rubigem 4 stündigem Srehen wird der Bodenfsah (der Niederschlag) wenn das 
Setränk Kupfer enthalten hat, grünlicht gefärbt erscheinen. Um das Getränk nun 
hievon und von dem Kupfer, Antheil zu befreien) muß jenes durch Fließpapter fll, 
trirt (geseyht) werden. 
Wenn nur wenig Kupfer in einem solchen geistigen Getränk aufgelöse ist, (ge- 
wöhnlich nur etwa 4— 6 Gran in einem Schoppen) so erscheint dasselbe farblos 
und wasserhell, und bei solchen ist die oben angegebene Proportion der Gegenmirtel 
hinreichend zur Probe und zur Reinigung. Sieht aber ein solches geistiges Gerränk 
(ausgenommen diejenige, welche ein bläuliches ärherisches Oel enthalten) wie z. B. 
das Chamillen= Wasser) ins bläulichte schimmernd aus) so enthält es einen größern 
Theil von aufgelöstem Kupfer und dann ist die gedoppelte Quantitar der oben a# 
gegebenen Gegenmittel zur Probe und Reinigung eines solchen kupferhaltigen geist, 
gen Get#nks anzuwenden. Stuttgart, den 1. Aug. 18 ·5. 
Ministerium des Innern. Graf v. Reischach. 
  
In dem von dem verstorbenen Geheimen Hofrath Tritschler und seiner Gattin hin- 
berlastenem gemeinschaftuichen Testament ist für die Invaliden-Kasse des vormaligen schwi- 
bischen Kreises ein Legat von 2000 fl. mit der Bestimmung ausgesezt, daß das jährliche 
Interesse aus diesem Capital unter eine bestimmte Anzahl Witefrauen von Unteroffiziers 
und Soldaten, die im Genusse des Invaliden, Tractaments verstorben sind, vertheilt wer- 
den solle, und die Trieschlerischen Srben sind übereingekommen, dem Königl. Kriegs- 
Departement einen Capital, Brief über 2000 fl. zur Verfügung nach der Intension der 
Testirenden zu überlassen. 
Es werden demnach diesenigen Wittwen von Unterofftziers und Soldaten, welche 
den Mitgenuß des erwähnten Legats ansprechen zu können glauben, aufgefordert, sich in- 
nerhalb 6 Wochen bei der unterzeichneten Stelle um so gewißer zu melden, und über die 
Rechtmäßigkeit ihrer diesfallssgen Ansprüche auszuweilen) als sie im Unterlassungsfall den 
hieraus für se entspringenden Nachtheil sich selbst beizumessen haben werden. Sturcg. 
den 9. Aug. 1875. Justiz= Section des Köôuigl. Kriegs= Departements. 
Rechts-Erkenntuisse des Kbn. Ober= Justiz= Colleglums. 
1) In der Appellations, Sache von Waldsee, zwischen Johann Baptist Gaiser, Be- 
nefsciaten zu Scheer, Oberamts Saulgan, Inten, Anten, an einem, und dem Wirt 
und Handelsmann Aloys Kees zu Wolfegg, Jacen, Aten, am andern Theil, den Beweis 
einer Gegenferderung und Wiederaufhebung eines Bescheids betreffend, wurde die Urthel 
erster Instanz confirmirt. Stuttg. den 27. Jul. 1815. 
2) In Saechen erster Instanz zwischen dem Müller Dominikus Lohmöller zu Bör- 
stingen) Oberamts Horbl, Kl. Droducenten, und det Freiherrl. v. Raßler'schen Vormund“
	        
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