Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

Nro. 53. 1 8 1 5. 379 
Koͤniglich- Wuͤrttembergisches 
Stagts= und Regierungs-Blakt. 
Samstag, 11. Nov. 
  
Se. Königliche Majestäc haben vermög allerhöchsten Deerets vom 3. Okt. ei- 
nen bis zum 15. Jan. 18716 daurenden « 
« General,= Pardon 
für alle aus dem Königlichen Militairdienste desertirten Individuen allergnädigst zu ber 
willigen geruht. 
Diesenigen? welche inner dieses Termins zu ihrer Pflicht zurüfkehren, werden daher 
von aller Strafe befreit, und wegen ihrer begangenen Desertion nicht angefochten, son- 
dern so angesehen werden, als ob sie ihre Fahne niemals verlassen härten. 
Welches hierdurch zur allgemeinen Kenneniß gebracht wird. Sruttgart den é. Okt. 
1815. Königl. Kriegs, Departement, von Phull. 
  
Nachdem Se. Königl. Masestde auf das an Allerhöchstdieselbe geschehene Erfu- 
chen den Verfügungen beigetreten sind) welche die Allerhöchsten Hôfe von Oestreich, Ruß- 
land, Großbrittanien und Preussen im Einverständniße mit dem Königl. Französsschen 
Hof in Ansehung derjenigen Personen getroffen haben, die als Theilnehmer der im März 
dieses Jahrs zu Gunsten Napoleons in Frankreich ausgebrochenen Revolution anerkannte) 
und nach einer Verordnung Seiner Majestät des Königs von Frankreich vom à4. Jul. 
dieses Jahrs theils in Verhaft genommen und den Gerichten überantwortet werden folk, 
ten, theils unter die Aufsscht der Policei gesebt worden sind; so wird hierdurch Folgen- 
des verordnet: 
1) Nachstehenden Französsschen Generalen und Offfzieren) welche nach der Königl. 
Franzoͤsischen Verordnung vom 24. Jul. dieses Jahrs verhaftet und den betressenden 
Kriegs, Gerichten übergeben werden sollten, namentlich: 
JNey, den zwei Brüdern LAllemand, Drouet dErlon, Lele#re- Dencuettes,
	        
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