Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

Nro. 55. 1815. a-ↄꝛ 
Königlich= Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blatt. 
Samstag, 2s. Nov. 
  
  
Könlgl. Verordnung, die Auslaßscheine zu Stuttgart und Ladwigéburg betr. 
Se. Königl. Masest t haben die über die Auslaßscheine unterm z. April 804, 
11. Febr. und 19. Febr. 180#c. erlassenen Verordnungen in Betreff derjenigen) welche 
mit Miecthpferden reisen, allergnädigst aufgehoben. Dem zu Folge sind deufenigen, wel- 
che mit Miesthoferden zum Thore hinaus reiten oder fahren) keine Auslaßscheine nöthig. 
Im übrigen bleiben aber erstberührte Verordnungen durchaus, und insbesondere in Be- 
treff derzenigen gültig, welche mit der Post reisen. Stuttgart, den 17. Nov. 1715. 
önigl. Polizei= Ministerium. Interims, Polizeiminister, Graf v. Zep###n# 
Khuigl. BVerordunng, das Tragen der Laternen in Stuttgart und Ludwigsburg betr. 
Se. Königl. Majest4t haben die Verordnung vom 11. Febr. 1808. nach welcher 
Niemand nach 20 Uhr Abends ohne Laterne sich auf den Straßen fünden zassen soll) al, 
lergnddigst aufgehoben. Stuttgart, den 17. Nov. 1815. Kenigl. Polizei, Ministerium. 
Interims- Polizeiminister, Graf v. Jeppelin. 
Kinigl. Verordnung, das schnelle Relten und Fahren in Stuttgart und Ludwigsburg betr. 
Se. Königl. Masest 4t haben die in der Verordnung vom 14. Merz 1908. gegen 
das schnelle Reiten und Fahren festgeseste Strafe von fünfzehen Gulden auf drey Gul- 
den 15 kr. allergnädigst herabgeseszt, unter der weitern. Bestimmung) daß es jin allen je- 
nen Jällen, wo durch das schnelle Reiten und Fahren ein Schaden geschicht, bei der bis- 
herigen Strafe bleiben solll. · 
Demzufolge wird derjenige, welcher auf den Strassen anders als im Schritte rei- 
tet, oder schärfer als im kurzen Trott faͤhrt, so wie ein seder Reitende oder Fahrende, 
der bei einer Wendung um eine Ecke aus einer Straße in die andere nicht den. Schrict 
einhält, unnachsichtlich um drey Gulden 15 kr., und wenn durch seine Uebertrerung des 
Verbots ein Schaden geschieht, um fünfzehen Gulden gestraft, und hat nebst diesem allen
	        
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