Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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Se. Königl. Maj. haben allergnaͤdigst geruht, 
vermoͤg allerhochsten Rescripts vom 5. Febr. die erledigte Pfarrei Köngen, Dlech 
Kirchheim, dem Pfarrer M. Renz in Oberurbach; 
vermög allerhöchsten Reseripts vom 6. Febr. die erkedigte Pfarrei Möttlinzen, Dib#- 
eese Calw, dem Reallehrer Bach in Nürtingen, und 
die erledigte katholische Pfarrei Zoplingen) Oberamts Ellwangen, dem Pfarrer 
Schwerzl in Waldhausen zu übertragen; auch 
dem zur vakanten Caplanei zu U. b. Frau in Aulendorf, Oberamts. Waldsee, nomi, 
nirten Vikar Lauterer die allerhöchste Bestätigung zu ercheilen. 
Seuttgart. Da der unterm 20. vor. Monats durch Stekbriefe verfolgte Flücht- 
Ung und Dieb, Johann Jakob Senn von Auenstein Kantons Argau) zufolge heure ein- 
gegangener officieller Nachricht zu Preßburg in Ungarn wieder beigefangen und arrectrt 
worden ist; so werden diese Stekbriefe hiedurch ausser Wirkung gesezt. Den 3. Febr. 1315. 
Königl. Polizei= Mintsterium. Staats, und Polizeiminister, Graf v. Taube. 
Da der Artillerie, Mafsor und Batterie-Chef v. Bürgiit seine ökonomischen Angele- 
zenheicen zu arrangiren wunscht, und daher das Ansuchen gestellt hat, seine Credicoren 
zur Eingabe ihrer Forderungen an ihn, aufzufordern; so wird solches hierdurch bekanne 
gemacht) damit diesenigen, welche in dieser Beziehung Ansprüche an ihn zu machen ha, 
ben, selche bei der unterzeichneten Behörde innerhalb 4 Wochen gehörig darthun können: 
Seurtg. den 31. Jan. 1815. Justiz= Section des Königl. Kriegs-Departements. 
Eine auf die Frau Gräfin Friederike v. Burghausen, geb. Gräsin zu Solms, 
Baruth in Rom, ausgestellte Obligation) über ein der vormalig Wörctemberg. Herr- 
und Landschaftlichen Kriegs= Prästations- Kasse im Jahr 1797. angeliehenes halbjährig, 
nemlich auf den 1. April und 1. Okt. zu verzinsendes Capital von #8/000 fl. à s Procent 
ist der gedachten Eigenthümerin angeblich bei einem im Monat April dieses Jahrs zu 
Rom erliteenen Diebstahl, entwendet worden. Es wird daher der allenfalsige Besizer die- 
ser Obligation hiemit aufgefordert, solche innerhalb eines Termins von 3 Monaten bei 
der Könial. General= Staats= Schuldenzahlungs, Casse allhier vorzuzeigen, und seine etwai- 
ge Ansprüche darauf zu erweisen, indem nach Werffluß dieser Frist die Obligation als 
#mortisirt angesehen, und der seicherigen Glänbigerin zu Wahrung ihrer Rechte auf das 
befragte Capital eine neue Obligaton ausgeskellt werden wird. Seuttgart, den 32. Dec. 
1315. Koͤn. General-Staats-Schuldenzahlungs-Casse. 
  
Stuttgart. Das bei Könial. Bauverwaltung vorrätbige Unschlitt. Wantrm von i95 Cent- 
ner, wird Dienstag den 146. kieses Monats zum Verkauf in nochmaligen Aufsterich gebrache werden, 
was mie dem Anfügen biemit dekannt A t wird, daß auch Liedbaber zu einzelnen Parehien zuge- 
lassen werden. Die Berbandlung selbst wicd in Königl. Baurerwaltung Vormittass ? Uhr vorde- 
nommen, und kann vas Unschlick äglich in dem Königl. Bau-Magazjin beangenscheinige werden. 
Den 1. Febr. 1316. Königl. Banuverwaltung.
	        
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