Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

Nro. 38. 1815. 07 
Königlich= Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blatt. 
Samstag, 16. Dec. 
  
  
Verbot nmittelbarer Eingaben in Allmand= Sachen; vom 14. Dec 1515. 
Da Se. Königl. Majestét seit einiger Zeit hdusig mit Eingaben und Gesuchen 
wegen Allmand, Vertheilungen angegangen werden: nun aber Cegenstände, welche die 
Administration der Allmanden und anderer Gemeinde= Güter, und die Frage ob und wie 
sie vertheilt werden können, betreffen, in den Geschftekreis des Departements des In- 
nern, Section der Commun, Administration gehören, und zur Erledigung streiciger An, 
sprüche der Einzelnen an Gemeindegüter und deren Genuß, und der etwa über die Ver- 
theilung derfelben entstandenen Setreitigkeiten in dem General, Rescript wegen der bür- 
gerlichen Verhälcniße der Einwohner in Hinsscht auf Gemeinde- Verfassung und Gemein- 
heits, Rechte vom 6. Jul. 18723. (Staats, u. Reg. Blatt Nr. 29.) eine eigene Commißion 
unter dem Ministerio des Innern angeordner, und den 17. Aug. 1822. (Staats, u. Reg. 
Blatt Nr. 36.) wirklich niedergesezt worden ist; so werden die Gemeinde, Vorsteher) se 
wie einzelne Personen, welche in Beziehung auf Allmanden Gesuche oder Ansprüche vorzu- 
tragen haben, angewiesen, sich damit an die gerannten Kdnigl. Behörden zu wenden. 
Dagegen wird das unmittelbare Suppliciren bei Sr. Königl. Majsestit wegen solcher 
Angelegenheiten ein für allemal mit dem Ansügen untersfagt, daß nicht ollein auf derglei- 
chen nicht erlaubte Eingaben keine Resolurton erfolgen, sondern auch gegen den Verfaßer 
solcher an Se. Königl. Mas. Allerhöchstselbst gerichteten Bittschriften die Abwei- 
chung von dem gesezlichen Wege geahndet würde. 
Den Königl. Beamten, welche zu den Eingaben der Unterthanen in Allmand-Sa- 
chen Beiberichte zu erstatten haben, wird aufgegeben, nach dieser Worschrift sich zu be- 
nehmen, und ihre Amésuntergebenen über die bestehende Ordnung gehörig zu belehren. 
Stuttg. den 14. Dec. 1815. Ad Mond. Sacr. Reg. Maj. 
K. Ministerium des Innern. Graf v. Reischach. 
Die ungesäumte Anzelge der nicht angestellten oder entbehrlichen evangelischen Schul= Proot- 
seren betreffend. 
Da dermahlen eine große Unzahl von Schul, Provisoraten aus Mangel an Syb, 
secten nicht erseht werden kann? so werden sämtliche evangelische Dekanate hiemit auge,
	        
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