88 I. 2. Unteranl. K 3. G. betr. Bek. landesherrl. Erl. d. d. Amtsbl. 10. April 72.
§. 9. Jedermann im Staate ist schuldig, die in die Gesetzsammlung
und in die Amtsblätter eingerückten Gesetze und Verfügungen zu befolgen,
und sich danach zu achten, sobald er davon Kenntniß erhalten hat?).
§. 10. Mit dem Anfange des achten Tages, nachdem die Verordnungen
und Verfügungen zum erstenmale im Amtsblatt abgedruckt worden, sind sie
in allen Theilen des Regierungsbezirks für gehörig bekannt gemacht anzu-
nehmen. Die Tage werden hierbei vom Datum der Nummer des Amteblatts
an, und dies Datum mit eingezählt).
(§. 11. u. 12.)7).
§. 13. Nach Ablauf des in den vorigen §§. bestimmten Zeitraums kann
sich Niemand damit entschuldigen, daß ihm eine in die Gesetzsammlung,
oder 9) in das Amtsblatt eingerückte Verordnung oder Verfügung unbekannt
geblieben sei.
§. 14. Ist der Inhalt einer Verordnung, oder Verfügung, von der Art,
daß sogleich etwas zur Ausführung gebracht werden soll, so versteht sich von
selbst, daß jede Behörde und jeder Einzelne sogleich nach dem Empfang der
Gesetzsammlung oder der Amtsblätter das Nöthige einleiten muß, ohne den
Ablauf jener Frist abzuwarten, die nur in Beziehung auf rechtskräftige Wir
kungen hergestellt ist 10).
(§. 15.)7).
(§. 16.) 11).
Unteranlage K 3 (zu Anmerkung 5).
Gesetz, betreffend die Gekanntmachung landesherrlicher Erlasse durch die
Amtsblätter. Nom 10. April 1872. (GS. 357)7.
8. 1. Landesherrliche Erlasse und die durch dieselben bestätigten oder
genehmigten Urkunden werden fortan durch die Amtsblätter, im Jadegebiet
durch das Gesetzesblatt, mit rechtsverbindlicher Kraft bekannt gemacht, wenn
sie betreffen:
1. Die Verleihung des Expropriationsrechts;
2. die Verleihung des Rechts zur Entnahme von Chaussee= und Wege
bau= und Unterhaltungs Materialien;
3. die Verleihung des Rechts zur Erhebung von Chaussee- und Wege-
geld;
7) Auf Gesetze nicht mehr anwendbar. der Rechtskraft der Gesetze betrafen, sind
Anl. K Anm. 4; im Uebrigen s. Unter= gem. Anl. K Anm. 4 fortgefallen.
anl. K 1 Anm. 8. 10) § 14 entspricht der Unteranl. K 1 85.
") § 10 entspricht der Unteranl. K 1 ) 8 16 betraf die amtlichen Intelligenz-
§s 4 Abs. 1. blätter Anm. 5.
!) § 1I1, 12 u. 15, welche den Beginn 1) Einf. in Lauenburg Anl. K Anm. 3.