Rro. 7. 1815. ½
Königlich Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blatt.
Samstag, 138. Febr.
Nähere Bestimmungen bber die Beobachkung der Mäea, Ordnung ernd tber die Einrichtung
der Trinkgesässe insbesondere, d. d. 15 Febr. 16
Es werden hiedurch in den beiden Anlagen sub Nro. I. und ll. einige ndhere Be-
stimmungen über die Beobachtung der Maaßordnung und die Ahndung der Contraventio-
nen dagegen, auch Vorschriften in Hinsicht auf die Trinkgefaässe der Wirthe, zur Nachricht
und Nachachrung bekannt gemacht. Und haben die Kömgl. Oberämrer diese Verordnun-
gen gehörig zu publiciren. Decretum, Stuttg. im Königl. Sraats, Minnterium, den 15.
Febr. 1815. Ad Mand. Secr. Reg. Maj.
1. Perordnung über vetschiebene Gegensiände der Maasordnung und die Ahndung der
Contraventionen gegen dee#rlbe.
Zu näherer Erläuterung und Ergänzung der unterm 30. Nov. 1806. bekannt ge-
machten Maas-Ordnung hat man nicht nur ein eigenes Regulativ in Hinsicht auf die
Trinkgeschirre der Wirthe vorzuschreiben für nbchig erachtet, sondern findet sich auch ver-
anlaßt) noch weiter folgendes allgemein zu verordnen:
() Der Gebrauch gestempelter Maaße und Gewichte wird nicht nur allen Gewerb-
treibenden Personen und bei öffentlichen Administrationen sondern auch überhaupt jedem
Unrerthan bei seinem Verkehr mit Andern zur Obliegenheit gemacht. Wenn daher gleich
ein Hausvater, der sich zu seinem Privatgebrauche eines answärtigen oder ungestempel-
ten Maases oder Gewichés bedient, dadurch nicht gegen die Maasordnung handelt) so ist
doch demselben nicht erlaube, sich dieses Maases oder Gewichts auch zum Einkaufe zu
bedienen.
!.) Wer sich bei dem Verkehr mit Andern, ungestempelter Gewichte, Maasstäbe, El-
len, Feld, und Holzmeß-Stangen, Getraide= und Mehlmaße bedient, wird zum wenigsten
mie einer kleinen Frevel gestraft.
Ergibt es sich, daß das Gewicht oder Maas zugleich unrichtig war, so kann die
Strafe nach Verhältniß des dadurch verursachten Schadei,es bis auf 10 Thaler erhöht
werden. Hat semand vorsäßlich durch den Gebrauch ungestempelter und unrichiiger Mnase
eder Gewichte einen Andern übervortheilt, so ist dessen Vergehen als ein Belrug nach den
deöhalb bestehenden Vorschriften und rechtlichen Grundsäzen zu ahnden.