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4. 8. Um sich bei der naͤchsten Visitation zu uͤberzeugen, daß keines der wegge-
sprochenen Gläser oder Bouteillen beibehalten worden sey), find dieselben sämmelich zu
bezeichnen, indem man nämlich nahe an dem Hirschhorn entweder mit einem scharfen
Feuerstein ein Kreuz einschneidet oder einen starken Punct mit einem Sandstein einreibt,
oder mit einer scharfen Feile einfeilt.
. 9. Wenn man bei einer nachfolgenden Visitation ein folches weggesprochenes
Gefäß antrifft: so verfällt der Wirth in eine Strafe von # fl. für sedes Scück, sedoch
nach vorher gegangener abermaliger Eichung und dadurch aufs Neue erlangter Ueberzen=
gung,) daß das Gefaäß wirklich zu geringhaltig sey.
ß. 10. Wenn das Eichzeichen an einem gläsernen Gefäße um 2 oder mehr Decimal,
Q#nlen zu niedrig steht; so ist für jedes fehlerhafte Gefaß
von I halben Schoppen Glas oder , 30 kr.
von 1 Schoppen Bouteille 1 fl.
— lLhalbmäßigen Bouteille oder 2 fl.
— 1 maßigen Flasche 31.
an Strafe einzuziehen.
. 11. Fehlt bey irgend einem Trink= und Maas-Geschirre, es sey von Glas oder
anderer Materie, das Pfechtzeichen) so verfällt der Wirth in eine Strafe von 3 fl. für je-
des Stück.
ß. 12. Wenn ein mit dem Feichen des Pechtames versehenes Maas; oder Trinkge-
fäß, welches nicht von Glas ist, bei eines nachherigen Vistcation unrichtig erfunden wird
so ist es wegzusprechen und nach F. 8. und 9. zu verfahren, von dem Visstator aber dem
Oberamte hiervon Anzeige zu machen, das die Pfechter zu Verantwortung zu zichen hat.
Dem Wirthe, wenn er hierdurch in Schaden koͤmmt, bleibt die Ansprache an das Pfecht-
Amt vorbehalten.
. 3. Anders verhält es sich aber, wenn ein Gefäß von Zinn einwärcsgehende Ver-
tiefungen bekömmt, wodurch sein cubischer Innhalt vermindert würde; in diesem Falle
schüqzt die Pfechtung den Wirth nicht von der Strafe, welche nach §. 10. anzusetzen ist.
Wenn daher ein Gefaß eine solche Vertiefung erhält: so hat der Wirth fogleich
für die Ausbesserung zu sorgen.
#. 14. Die Joll, Accile= und Umgelds-Vistratoren haben sich in der Regel mic dem
Nacheichen der Trinkgeschirre nicht zu befassen, sondern nur Aufncht zu führen, und wenn
#e unrichtige Trinkgeschirre finden) worunter namentleh auch grune Bouteillen gehören,
sie mögen zu Haus oder in Gärten gebraucht werden, folche zur Hand zu nehmen, und
wohlverwahrt mir der Anzeige bey welchem Wirthe sie angerroffen worden sind, dem
Königl. Oberamrt zur Bestrafung zu übersenden.
15. Das NRacheichen der Maas- und Trinkgeschirre hat das Oberamt als Polizei-
Behörde den Orts, Unter-Umgeldern zu übertragen; sollte in Ansehung ihrer Tuchtigkei,
oder wegen sonstiger Verbälcnisse Anstand vorwalten, so kann nach der Maas-Ordnung
# 45. dem Umgelds. oder Zoll, Vistearor diefes. Geschäft übertragen werden.
Die Unter-Umgelder baben sährlich 2— 3 mal zu unbestimmten Zeiten eine Visstation
und Racheichung vorzunehmen, wofür sie jedesmal zu fordern berechtiget sind