Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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Fuͤr eine Maas, Bouteille r kr.; Jür kleinere Boukeillen und Schoppen= Gläser von 
jedem Stuͤck 3z hlr. Für die Bezeichnung nach F. g. von sedem Stück 3 hlr. 
5H. 1 . Zum Nacheichen haben sich die bestellten Visstatoren dersenigen gepfechteten 
Gefäße zu bedienen, welche nach #. 5. bey jeder Commun vorhanden seyn mussen; ergeben 
sich bey der Unterluchung der Trinkgeschirre des Wirths Unrichugkeiten: so verfällt er in die 
K. 10. bestimmte Legalstrafen. Wurde sich aber bey weiterer Untersuchung zeigen, daß die 
Eiche der unrichtigen Gläser mit seinen eigenen Schenkköpfen übereinstimmte, und mithin 
letztere unrichtig wdren; so werden solche weggenommen und kalsirt; dem Wirthe hingegen 
bleibt die Klage der Schadkoshalcung an die Pfechter bevor, welche außerdem nach F. 12. 
zur Verantwortung gezogen werden. 
9. 17. Jeder Wisttator oder Unter-Umgelder hat scch bey dem Pfecht= Amce mit ei- 
nem schmalen Scäbchen zu ver'rhen, auf welchem 1 Zoll in 10 Theile oder Linien einge- 
theilt ist, um hiernach die Fehler unrichtiger Eichen genauer bestimmen zu können. 
ß. 18. Der Unterumgelder hat sede BVisstation, wann und bei wem sie geschehen sey, 
in ein von ihm zu führendes Register einzuziehen, von den wirklich vorgefundenen straf- 
baren Fehlern aber dem Ortevorsteher Anzeige zu machen, und die fehleihaft gefundenen 
Geschirre demselben vorzuzeigen. Die Stnakfe wird nun enrweder sogleich obigen Bestim- 
mungen gemäs erkannt) oder, wenn Anstände vorwalten, die Sache dem Oberamte zur 
Encscheidung übergeben. 
h. !5. Von seder Scrafe, mit welcher wegen Uebetretung dieser Verordnung die 
Wirche belegt worden, ist dem Anbri ##er die durch die Verordnung vom 22. Aug. 1807. 
(Se. u. Reg. Bl. S. 373.) bestimmte Delationsgebühr, nemlich etel der Strafe abzureichen. 
6. 20. Damit man mehr versschert sey, daß das Nacheichen nach der oben F. 15. 
gemachten Anerdnung fährlich 2— 3 mal geschehe, haben die Oberumgelder die Visiratoren 
von Zeit zu Zeit auszuschiken und sich Rapport machen zu lassen, sodann) wenn sie in ei- 
nen Ort kommen, nicht nur deshalb nachzjufragen, sondern auch selbst manchmol zur Probe 
einzelne Geschirre nachzueichen. Außer diesem haben die Oberämeer aus Gelegenheit der 
Vogr- Ruggerichte sich bei den Orts,. Vorstchern hienach zu erkundigen, und das von dem 
Unterumgelder nach F. 18. zu führende Register sich zur Einsicht vorlegen zu lassen. 
General-Rescript, die Anwendung der Kövigl. Generol, Verordnung vom 14. Eebr. 1812. 
auf den Getreide, Handel betr. 
Frlderich, von Gottes Gnaden, Könlg von Würktemberg kc. 2c. ic. 
Da Wir zu bestimmen Uns gnädigst bewogen gefunden haben, daß Unsere Königl. 
General-Verordnung vom 14. Febr. 1812. die Aushebung der Handeisbeschränkungen im 
Imern des Königreichs becreffend, auch auf den Handel mit Getreide aller Art ange- 
wendet werden, und demnach erlaubt seyn solle) Getreide eben so wie die in gedachtem 
Unserem General= Resceripte vom 14. Tebr. 1312. benannten Victualien sewohl auf 
MWärkten, ohne an eine gewiße Stunde gebunden zu seyn, als auf dem Lande und in den 
Häusern zu kanfen, und unter Beobachtung der Bestimmungen der Accise= und Jollgeseßze 
wieder zu verkaufen: So geben Wir solches hiedurch zur Nachricht und Nachachrung zu 
erkennen, und wollen, daß diese Unsere Königliche Verordnung von Unsern Königl. Ober= 
 
	        
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