Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

Nro. 8. 1815. 17 
Koͤniglich, Wuͤrttembergisches 
Staats= und Regierungs-Blatt. 
Samstag, 285. Febr. 
  
  
Allgemeines Conscriptsonsgesetz fäür das Kbnigreich. 
Frlderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg, souveralner Herlog 
in Schwaben, und von Teck, rc. ꝛc. 2c. 
Da Unsere Conferiptions-Ordnung vom Jahre 1809 durch nachsefolgte, aus den da. 
maligen Zeit-Verhältnissen hervergegangene Allerhöchste Verordnungen) in der einen und 
andern Beziehung) sich theils abgeändert hat, theils erldutert worden ist, nach eingetrete- 
nem Frieden aber nunmehr die geeigneten Bestimmungen in Hinsscht des Ersatzes der künf- 
tigen Mannschafts- Bedürfnisse Unserer Königlichen Armee, in zwechmäßige Verbindung ge- 
setze werden kömnen: so haben Wir Uns Allergnädigst entschlossen, gedachte Conseriptions= 
Ordnung) so wie die darauf sich beziehenden, vorzüglich durch den Krieg veranlaßten 
Verordnungen) hiemit aufzuheben) und dagegen folgendes, mit dem 1. Merz dieses Jahres 
in Wirkung trerendes allgemeines Gesetz aufzustellen. 
& 1. Allgemeine Militairdienstpflicht. 
Die Militair-Dienstpflichtigkeit ist allgemein. 
Jeder Unterthan des Königreichs, ohne Unterschied der Religion und des Standes? 
ist verbunden, für König und Vaterland die Waffen zu tragen. 
§. 2. Verbot des Austritts aus dem Koônigreiche und der Annahme fremder Kriegsdienfte. 
Kein Militairoflichtiger darf vor Erfüllung seiner Dienstoflicht, das Königreich ohne 
Allerhöchste Erlaubniß verlassen, und eben wenig in fremde Kriegs, Dienste treten. 
3. en der Möngix sichti en. 
Die Militairpflichtigkeit für den artiven Dienst in #er. Linie erstreckt sich über alle 
Conseribirten vom vollendeten 1 Sten bis zum burükgelegteo a5sten Jahre ihres Alters. 
Jeder Conseriptionspflichtige, welcher am 1. Jan. eines seden Jahres das ##### Jahr 
seines Alrers zurükgelegt hat, tritt dadurch in die Militair, Dienstpflicht ein. 
4. roͤße. 
Zum Dienste in der Linie der Armee inclusive der Train-Soldaten und Tambours, ist 
das geringste Meß s duß 6 Zoll nach dem Wurttembergischen Decimal-Maas stabe. 
Ausnahme von der allgemeinen M #tairpflichr. 
Von der allgemeinen Verbindlichkeit zum activen Königlichen Militair, Dienste, f##- 
den folgende Ausnahmen statt:
	        
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