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A.) Den vermalig immediaten deutschen Reichsfürsten uud Grafen, deren Besiéun,
gen in Unsern Königlichen Staaten gelegen sind, gestatten Wir eine unbedingte Befreiung
für sich und ihre Familien-Mitglieder; indem .Wir zu ihnen das Vertrauen hegen, daß
se sich, besonders wenn für das Baterland Gefahr zu erwarten stünde, von selbst ver-
pflichtet fühlen werden, Uns ihre Diemte zu widmen.
B.) Ferner genießen eine Ausnahme:
a)Dbie von Uns im Eivil. Fache angestellten, in frer Besoldung stehenden Staats-
Diener, in fo lange sse in dieser Eigenschafe wirklich dienen.
D) Sceen so die in Hofdiensten befindlichen Unterthanen, bis incl. Kammer-Junker.
c) Entlassene aus dem Königreiche geburtige Offiziers, in so fern bei ihrer Enclas,
sung die Fortdauer ihrer Militairpflichtigkeit nicht ausgesprochen worden ist.
Wir behalten uns sedoch im andern Falle vor, bei eintretender Erforderniß über der,
gleichen entlassene Offiziers zu disponiren.
d) Katholische, in das Priester= Seminarium aufgenommene Seminaristen.
Ingleichem die angestellten Schullehrer der drei christlichen Confessionen.
ee) Diesenigen Individucn, welche sich für den Dienst des Staats, das geistliche oder
öffentliche Lehrame, oder für die Heilkunde gebildet haben, und von den gesezlichen Be,
hörden geprüft sind, als Advocaten) protestantische Vicarien, Präceptoren, Collaborato=
ren, Medicinse Pruktici.
f) Die nach Allerhöchster Verordnung als Staatsdiener zu betrachtenden Ercraproba=
toren) Uccessisten, Actuarien und Substituten) in so fern sie gesebßlich examinirt, und beie
den verschiedenen Stellen wirklich angestellt und beeidiget sind, auch sich durch ihre Kennt-
nisse und ein moralisch gutes Benehmen dieser Auszeichnung würdig machen.
In Ansehung des erforderlichen Alters zu Erstehung der Prüfungen, hat es bei den
bestehenden gesetzlichen Vorschriften sein Verbleiben.
8) Die in Commun-Diensten stehenden, von den betreffenden höhern Behörden be-
stätigten und besoldeten Commun-Diener) in so fern sie das geseszliche Alter haben.
h) Die mit Allerhöchster Genehmigung in niedern Hofdiensten stehenden Individuen,
ssee lange sie diese Stellen wirklich bekleiden.
i) Desgleichen die bei den Königlichen Berg, und Eisenwerken, auch Salinen, mit
höherer Approbation angestellten und verpflichteten Personen.
k) Ingleichem die auf den Königlichen Domänen-Gütern und Maiereien angestellcen
ersonen.
de sox Die Officianten und Livree-Bedienten der Prinzen und Prinzessinen des Koͤnigli-
chen Hauses, in so weit ihnen solche nach der Allerhoͤchsten Bestimmung zukommen, uͤnd
so lange sie im wirklichen Dienste und Sold stehen.
m) Densenigen Individuen, welche sich in Friderichshafen ansiedeln, so bald sie ein
Gebaͤude nach der Vorschrift aufgefuͤhrt haben, und daselbst wohnen, ist fuͤr sich, oder
im Fall die Ansiedler verheirathet sind, und aushebungsfaäͤhige Kinder haben, den letztern
eine sechsjaͤhrige Militair-Dienst-Freiheit bewilliget.
n) Alle mit Allerhoͤchster Erlaubniß verheiratheten Koͤniglichen Unterthanen bleiben
von der Beiziehung zum activen Militair-Dienste in der Linie befreit. Endlich
C(o sind alle diesenigen Individuen, welche entweder wegen Untüchtigkeit für die Linie,