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Einem beharrlichen Deserteur wird die Strafe der Consiskation des bei seiner treu-
losen Entfernung bereits in sein Eigenthum uͤbergegangenen Vermoͤgens, zuerkannt.
Das ihm späterhin zugefallene Vermögen aber, geht an die nächsten Erben über;
indem von einem solchen Deserteur weiter gar keine Noriz mehr genommen wird.
Warnung für die mit der Conseripnon beschäfnaten Kbnigl. Diener.
Zu Unsern Königl. Militair= und Civil -Dienern, ste mögen mittelbar oder unmittel-
bar mit den Consecriptions= und Aushebungs, Geschäften zu thun haben, hegen Wir die
zuverläßige Erwartung, daß Jeder in seinem Theile eine streng gesetzliche genaue Behand=
lung dieser Geschäfte sich vorzüglich angelegen seyn lassen, und zu seiner unverleßlichen
Plicht machen werde.
Die geringste Vernachläßigung, Parteilichkeit, so wie sede geseswidrige Handlung
und Pflicht-Verletung, wird ohne alle Nachsscht geahndet werden.
Wer in Beziehung auf Dienst-Verrichtungen bei der Conscription und Aushebung, von
dabri interessirten Individuen, sei es aus was für einer Ursache, irgend eine Bezahlung in
Geld oder Geldeswerch annehmen würde, soll nach Erfund der Umstände strenge behan-
delt werden.
Würde ein Beamter so weit gegen seine Amtspflichten sich vergehen, daß er durch eine
Handlung Conseriptionspflichtige vorsäglich begünsligee und in dieser Absscht mit denselben
selbst oder mit Eltern 2c in einem geheimen Einverständnisse stände, um jene dadurch ih-
rer Militairpflichtigkeit zu entziehen; so soll ein solcher psftichtvergessener Scaats-Diener
lurch den Criminal- Richter zu Cassation und Festungs-Arrest, verurtheilt werden.
Gegeben, Stuttgart, den 17. Febr. 1818- «
Friderich.
ç Ad Mand, Sacr. Keg. Ma# propr.
Minister Staats= Secretair,
v. Vellnagel-
Geh. Kriegs-Kanzlel Direkkor
Obrist, Graf v. Sontheim.
Normal, Verord#mu#, weger Beftrafung der im dem Königl. Resldenz= Städten, wegm
begangener Unzucht ergriffenen liederlichen Dirnen, vom 27. Jan. 1645.
Se. Königl. Majest át haben hinscchtlich der Bestrafung der in den Königl. Re,
sdenz-Städcen wegen begangener Unzuche ergriffenen liederlichen Dirnen, mittelst aller-
hochsten Reseripts vom 27. Jan zu verordnen geruhr, daß kunftighin, wie schon ehemals,
sede als liederliche Dirne bekannte, und so aufgefangene Weibsperson das Erstemal, ohne
Rüksicht darauf zu nehmen, ob sie angestekt ist, oder nicht, jedoch in jenem Fall, nach-
dem sie curirt worden, und in diesem sogleich, auf zwei Monate in das Zuchthauß zu
Ludwigsburg gebracht, das zweitemal. aber wenn sie, ungeachtet der fruͤheren Auswei-
sung, sich wieder hat betteten lassen, auf Sechs Monate in eben dieses Zuchthauß ge-
setzt werden soll. Traͤte der Fall ein, daß eine solche Dirne sich zum. drittenmal wieder
berreren ließe) so soll. solche, nach der hiemit ertheilten Noln# Nerordnung, auf wenig-
stens Ein Jahr, und, nach Beschaffenhein der Umstände, guf längere Zeit in das Zuch-