Nro. 9. 13153. 75
Königlich= Württembergisches
Staats-und Regierungs-Blakt.
Mittwoch, 1. Merz.
Kdaigk. Verordnung, das Eintreffen, die Legitimation, die Diäten und Reise-Koften der
Mitglieder der Stände-Versammlung detr. d. d. 26 Febr. 1645.
Unter Beziehung auf die wegen der Wahl der ständischen Repräásentanten unterm
2b vor. Mou. ergangene Verordnung, und auf die Convocations= Schreiben, welche an
die zu Virilstimmen in der Stände, Bersammlung Berechtigten bereits erlassen worden
kund, werden in Ansehung des Eintreffens, und der kegitimation der Mitglieder der
Stände-Verlammlung auf allerhöchsten Befehl vom 26. Febr. felgende Bestimmungen
hierdurch bekannt gemacht:
Die Mitglieder der auf den 15. Merz d. J. einberufenen Stände-Versammlsng
haben sich am lo bis 13. Merz zu Stuttgart einzufinden, und bei dem Minister des
Innern zu melden.
Diesenigen, welche zu Folge eines perfönlichen Rechts oder als Familien= Aelteste,
oder vermöge ihres Amts zur Führung einer Birilstimme berechtigt sind) legitimiren ssch
mir Vorlegung des Original= Einberufungs-Reseriprs, die als Familien, Aelreste erschei-
nenden haben noch besonders diese ihre Qualität darzuthun. «
Diesenigen, welche von Fürstlichen, Graͤflichen und adelichen Gutsbesizern, und von
Theilhabern an einer gemeinschaftlichen Stimme als Stimm,Vertreter aufgestellt worden
sfine, haben, neben den an ihre Mandanten ergangenen Convocarions" Schreiben, die
Uckunden vorzulegen) wodurch ihnen die Seimmführung üubertragen worden ist.
Die von den Oh-ramts, Bezirken und den guten Städten gewählten Reprätentanten
Froduciren die in der Königl. Verordnung vom 29. Jan. d. J. vorgeschriebenen Zeugmsse.
Alle Reprásentanten, mit Ausnahme der vormals Reichs unmitcelbaren Fürsten und
Grafen, und der Stimm,Vertreter derselben) auch der Mitglieder vom geistlicmen Stan-
de haben ihr natürliches Alter anzuzeigen) weil die Siß Ordnang in der Versamm=