Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

Nro. 9. 13153. 75 
Königlich= Württembergisches 
Staats-und Regierungs-Blakt. 
Mittwoch, 1. Merz. 
  
  
Kdaigk. Verordnung, das Eintreffen, die Legitimation, die Diäten und Reise-Koften der 
Mitglieder der Stände-Versammlung detr. d. d. 26 Febr. 1645. 
Unter Beziehung auf die wegen der Wahl der ständischen Repräásentanten unterm 
2b vor. Mou. ergangene Verordnung, und auf die Convocations= Schreiben, welche an 
die zu Virilstimmen in der Stände, Bersammlung Berechtigten bereits erlassen worden 
kund, werden in Ansehung des Eintreffens, und der kegitimation der Mitglieder der 
Stände-Verlammlung auf allerhöchsten Befehl vom 26. Febr. felgende Bestimmungen 
hierdurch bekannt gemacht: 
Die Mitglieder der auf den 15. Merz d. J. einberufenen Stände-Versammlsng 
haben sich am lo bis 13. Merz zu Stuttgart einzufinden, und bei dem Minister des 
Innern zu melden. 
Diesenigen, welche zu Folge eines perfönlichen Rechts oder als Familien= Aelteste, 
oder vermöge ihres Amts zur Führung einer Birilstimme berechtigt sind) legitimiren ssch 
mir Vorlegung des Original= Einberufungs-Reseriprs, die als Familien, Aelreste erschei- 
nenden haben noch besonders diese ihre Qualität darzuthun. « 
Diesenigen, welche von Fürstlichen, Graͤflichen und adelichen Gutsbesizern, und von 
Theilhabern an einer gemeinschaftlichen Stimme als Stimm,Vertreter aufgestellt worden 
sfine, haben, neben den an ihre Mandanten ergangenen Convocarions" Schreiben, die 
Uckunden vorzulegen) wodurch ihnen die Seimmführung üubertragen worden ist. 
Die von den Oh-ramts, Bezirken und den guten Städten gewählten Reprätentanten 
Froduciren die in der Königl. Verordnung vom 29. Jan. d. J. vorgeschriebenen Zeugmsse. 
Alle Reprásentanten, mit Ausnahme der vormals Reichs unmitcelbaren Fürsten und 
Grafen, und der Stimm,Vertreter derselben) auch der Mitglieder vom geistlicmen Stan- 
de haben ihr natürliches Alter anzuzeigen) weil die Siß Ordnang in der Versamm=
	        
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