Nro, 10. 1815. 77
Königlich Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blakt.
Samstag, 4. Merz.
Decret, dle unter dem Titel Conscriptions= Gesetz erschiewene General-Verordnung bdetreff
d. d. 27. Febr. 1615.
Da Seine Königl. Majestit zu befehlen gnädigst geruht haben) daß die unter
dem unrichtigen Titel: Conscriprions-Gesetz für das Königreich den 17. Febr. d. J. erschiene=
ne Verordnung als nicht emanirt angesehen, und alle Exemplare zurückgegeben weren
solen: So wird folches hiedurch bekannt gemacht, und den Landvogtei-Aemterxn und
somtigen Behörden, welchen Exemplare zugesendet worden, aufgetragen) für die Zurück,
sendung derselben zur Staats-Ministerial-Registratur Sorge zu tragen. Deerer. Stuet-
gart den 27. Febr. 1815. Ad Mand. Sacr Keg. Maj. propr.
Königl. Staats-Ministerium.
Königl. Verordnung, die Jurisdiction über beurlaubte Soldaten betr. d. d. 27. Febr. 1615.
Do die bisher stattgefundene unbeschränkte Milit. Jurisdiction über Soldaten im Urlaub,
mancherlei Weitlaufigkeiten und Kosten herbeigeführt hat; so haben Sich Se. Königl.
Majestát bewogen gefunden) die Jurisdiction über beurlaubte Militair-Personen, jes
doch mit Ausnahme der Ober, und Unter, Offiziers, für die Zukunft den geeigneten Ei
vi!., Behörden in der Maase zu überlassen, wie es in nachstehender allerhöchsten Bestim-
mung ausgedrückt ist:
1.) Bei nachbemerkten Vergehungen, welche Soldaten im Urlaub sich zu Schulden
kommen lassen, sollen diese wie Civil, Personen angesehen werden, und daher den
betreffenden Civil, Behörden in solchen Fällen eine Straf= Befugniß zustehen:
) bei Vergeben, gegen die Geseße über indirecte Abgaben, wo die Legal= Strafe
in Anwendung zu bringen ist;
b) bei polizeylichen Vergehungen, 3. B. Nachrschwärmen, Volltrinken, leichtern
Real= und Verbal-= Injurien und bei leichtern Feld-Diebstählen. Hiebei soll zwar