F##
8) Bleibt der Känfer während der Dauer eines üäber die Lofung entstehenden Pro,
cesses im Besste des Guts, und wird für die Losung erkanne, so werden die Zinse aus
dem Kaufschilung, Baukosten und Abgaben gegen die bezogenen Früchren, ohne Berech,
nung compenstrt. · "
h) Die bedingte und testamentarische Losung geht nicht auf die Erben deren über,
die sse bedungen haben,) oder denen sse verschaft ist. Sie erlöscht mit ihrer Person oder
auch mit jeder Verdußerung an einen nicht im Beding oder dem Testamente Begriffe-
nen. Nur beym Verkauf an einen Descendenten) wenn er gleich nicht in der Lofung
ist, kann sie nicht, wohl aber bey einem weitern Verkaufe von diesem an Fremde aus-
geübt werden.
i) Die Emwilligung des Losfungs= Berechtigten zum Kaufe wird nur dann als Ent-
sagung auf die Ausübung seines Losungs-Reches angesehen, wenn diese Einwilligung
aus keiner andern Beziehung gesucht und gegeben worden ist.
k) Bey der Coucurrenz mehrerer gleich berechtigten Löser hat dersenige den Vorzug, der
zuerst die Verbindlichkeiten des Lösers vollständig erfüllt, und wo diese von Keinem der
ssch Meldenden erfullt sind, dersenige, der dem Käufer die Losung zuerst angekündigt har.
Wir wollen, daß diese Unsere Allerhöchste Verordnung zur Nachricht und Nachach-
tung allgemein bekannt gemacht werde, und haben Unsere Königl. Oberbeamte für die
gebörige Mublication derselben gleichbald Sorge zu tragen. Gegeben) Stuttgart, den 2.
Mez 1815. Ad Mand. dacr. Re, à#a
Koͤnigl. Staats- Ministerium.
Rechts-= Erkenntnisse des Königl. Ob. Appellations = Tubunal.
1) In der Appellations-Sache von dem Königl. Ober-Justiz-Collegium zwischen
dem Herrn Fürsten Constantin von Löwenstein-Wertheim) als Chef der jungern Linie,
Beklagten, Appellanten, und den Herrn Fürsten Johann Carl Ludwig und Friedrich
Carl, alterer Aie des Hauses Löwenstein, Klägern, Appellaten, Gleichstellung in den
S#pnsgünen betreffend/ wird die Appellation durch Urthel verworfen. Tübingen, den
10. Febr. 1815. « · .
2)Jn«serApp·ellati·ons-Sachevondem«Königl.Ober-Justiz-Eollegium,zwischen
dem Schullehrer Mayer zu Emerkingen, Oberamts Ehingen, Klägern, Appellanten, und
dem Herrn Grafen von Stadion" Thannhausen) Bekl. Appellaren) das Eigenthum ei-
nes Haufes betreffend, wird die Appellarion wegen Mangels an einer Beschwerde durch
Urthel abgeschlagen. Tübingen, den 18. Febr. 1875.
3) In der UAppellations= Sache von dem Königl. Ober-Justiz-Collegium) zwischen
der Dorfs-Gemeinde Oberndorf,) Oberamts Herrenberg) Kldgerin, Appellantin, und dem
Freiherrn von lllm zu Erbach= Werrenwaag, Beklagten, Appellaten, Frohnleistung betref,
fend) wird gleichfalls nicht, devolutorisch erkannt. lbid. cod.
Rechts-Erkenntnisse des Kdn. Ober-Justiz Collegiums.
1) In der Appellations= Sache von Waiblingen zwischen dem Schultheißen Krämer
und dem Handelsmann Zeller zu Rekarrems) Bekl. Ancen an einem) sodann dem Och-