Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

Nro.  11.  1815.  ts

Koͤniglich,  Wuͤrttembergisches

Staats=  und  Regierungs-Blatt.

Dienstag,  7.  Merz.

 

 

Frldersch,  von  Gottes  Gnaden,  König  von  Württemberg,  souveralner  Herzog
in  Schwaben,  und  von  Teck,  rc.  2c.  c.

Rekrut  irungs-Gesetz  für  das  Khnigreich,

Da  Ulnsere  Conseriptions=  Ordnung  vom  Jahre  1800  durch  nachgefolgte,  aus  den
bamaligen  Zeit.  Verhältnissen  hervorgegangene  Allerhöchste  Verordnungen  in  der  einen
und  andern  Beziehung,  sich  theils  abgendert  hat,  theils  erläutert  worden  ist,  nach  eingetrerenem
  Frieden  aber  nunmehr  die  geeigneten  Bestimmungen  in  Hinsicht  des  Ersatzes
der  künftigen  Mannschafrs.  Bedürfnisse  Unserer  Königlichen  Urmee,  in  zweckmäßige  Verbindung
  gesezt  werden  können)  so  haben  Wir  Uns  Allergnädigsk  entschlossen)  gedachte
Conscriptions-Ordnung)  so  wie  die  darauf  sich  beziehenden)  vorzuglich  durch  den  Krieg
veranlaßten  Verordnungen,  hiemit  aufzuheben,  und  dagegen  folgendes,  mie  dem  1.  Mer
dieses  Jahres  in  Wirkung  cretendes  allgemeines  Gesetz  aufäustellen.

&  4.  Allgemeine  Militairpflicht.

Die  Militair,  Dienspflichtigkeic  ist  allgemein.

Jeder  Unterthan  des  Königreichs,  ohne  Unterschied  der  Religion  und  des  Standes)
ist  verbunden,  für  König  und  Baterland  die  Waffen  zu  tragen.
t.  2.  Verbot  des  Austrikts  aus  dem  Königreiche  und  der  Annohme  fremder  Krlegsdienste.

Kein  Militairpflichtiger  darf  vor  Erfüllung  seiner  Dienstpflicht,  das  Könisreich  ohne

IUllerhöchste  Erlanbniß  verlassen,  und  eben  so  wenig  in  fremde  Kriegs,  Dienste  treten.
*  5.  Alter  der  Militair-Dien#pflichtigen.

Die  Milirairoflichtigkeit  für  den  activen  Dienst  in  der  Cinie  erstreckt  sich  über  die
junge  Mannschaft  vom  vollendeten  gien  bis  zum  zurückgelegten  25st.  Jahre  ihres  Alrers.

Jeder  Militairpflichrige,  welcher  am  r.  Januar  eines  jeden  Jahres  das  #####e#  Jahr  seines
  Alrers  zurückgelegt  hat,  tritt  dadurch  in  die  Milicair-Dienstpflicht  ein.