Contents : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1875. (2)

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Gesetz,  die  Aufhebung  des  Artikels  22  des  Wehrverfassungs-Gesetzes  vom  30.  Januar  1868  betr.
(Beilage  III.  zum  Landtagsabschiede.)

Cudwig  l.

vou  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,  Pfalzgraf  bei  Rhein,
erzog  von  Gayern,  Franken  und  in  Schwaben  ete.  ete.

Wir  haben  nach  Vernehmung  Unseres  Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung
der  Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Adgeordneten  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

Einziger  Artikel.

Der  Artikel  22  des  Gesetzes  vom  30.  Januar  1868,  die  Wehrverfassung  betreffend,

tritt  außer  Wirksamkeit.

Gegeben  München,  den  15.  April  1875.

Ludwig.
v.  Pfretzschner.  Dr.  v.  Luh.  v.  Pfeuser.  Dr.  v.  Färstle.  v.  Perr.  v.  Maillinger.

Nach  dem  Befehle  Seiner  Majestät  des  Königs:
der  Generalsecretär  des  Staatsraths,
A.  M.  Wigard.