Full text : Hessische Verfassungsgesetze mit Einführung und Erläuterungen.

Nr.  1.  49

§  1.
Die  Stiftung  führt  den  Namen:  „König  Ludwig  III.  und  Königin  Marie
Therese  von  Bayern  Aussteuerstiftung"“  und  hat  ihren  Sitz  in  München.

82.
Zweck  der  Stiftung  ist  die  Gewährung  von  Beihilfen  zur  Verehelichung  und  zur
Gründung  eines  Hausstandes  an  Brautleute.
Voraussetzung  für  den  Stiftungsgenuß  ist:
1.  daß  wenigstens  der  Bräutigam  im  Besitze  der  bayerischen  Staatsangehörigkeit  ist;
2.  daß  die  Brautleute  würdig  und  bedürftig  sind;
3.  daß  sie  spätestens  mit  der  Eheschließung  ihren  bürgerlich-rechtlichen  Wohrsitz
in  Bayern  nehmen.  Kriegsteilnehmer  sind  vorzugsweise  zu  berücksichtigen.
Die  Beihilfen  werden  ausbezahlt,  wenn  die  Bedachten  nachgewiesen  haben,  daß  die
Eheschließung  stattgefunden  hat  und  daß  sie  ihren  bürgerlich-rechtlichen  Wohnsitz  in  Bayern
genommen  haben.  4
Erfolgt  die  Eheschließung  nicht  spätestens  in  dem  der  Bewilligung  folgenden  Kalenderjahre,
  so  wird  die  Bewilligung  gegenstandslos.
In  jedem  Kalenderjahre  sollen  50  Brautpaare  mit  Beihilfen  bedacht  werden.

§  3.

Aus  Unserem  Eigenen  Vermögen  stellen  Wir  als  Stiftungskapital  einen  Betrag
von  500  000  Mark  zur  Verfügung.  Dieses  Kapital  bildet  das  Grundstockvermögen  der
Stiftung.  Dasselbe  ist  in  seinem  Bestande  zu  erhalten.  Etwaige  Verluste  sind  aus  den
Renten  des  Stiftungsvermögens  nach  Maßgabe  der  vom  Stiftungsrate  zu  fassenden  Beschlüsse
zu  ersetzen.

Der  Stiftungsrat  hat  zu  beschließen,  ob  und  inwieweit  die  zur  Bestreitung  der  Verwaltungskosten
  und  zur  Erfüllung  des  Stiftungszweckes  etwa  nicht  benötigten  Renten  dem
Grundstockvermögen  einzuverleiben  oder  zur  stiftungsmäßigen  Verwendung  bereit  zu  halten  sind

84.
Die  Verwaltung  der  Stiftung  obliegt  dem  K.  Staatsministerium  des  Innern,  welches
die  zum  Vollzuge  dieser  Stiftungssatzungen  erforderlichen  Anordnungen  erläßt.
Das  Staatsministerium  des  Innern  vertritt  die  Stiftung  nach  außen  in  allen  rechtlichen

Beziehungen.
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