Metadata : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

(∆  46)

58.
b)  Sollee  dagegen  die  Zahl  der  vierten  Haupkklasse  die  Anzahl  der  Mannschaftsquote

des  Bezirks  nicht  erreichen,  so  ist  die  gesammte  Mannschaft  der  vierten  Haupkklasse  zum

Eineritte  in  das  Milicalr  verpflichtet,  und  das  Fehlende  an  der  Mannschaftsquote  ist  von
der  dricten  Haupeklasse  zu  entnehmen.

S.  59.

In  diesem  Falle  ist  sodann  diejenige  junge  Mannschafe  der  dricten  Haupkklasse  zuerst
zu  dem  Eintricte  in  das  Militair  verpflichtet,  welche  von  der  Rekrutlrungscommission  in
die  zweite  Unterklasse  verseht  worden  war.  Ubbersteige  die  Anzahl  der  Mannschaften  dieser
  zwelten  Unterklasse  den  noch  zu  deckenden  Mannschaftebedarf,  so  har  ebenfalls  das
hoos  unter  selbigen  für  die  Verpflichtung  zum  Milttair,  wie  9.  57.,  zu  entscheiden.

S.  60.

Erst  dann,  wenn  die  zweite  Unterklasse  niche  hinreichende  Mannschaften  gewähren
sollte,  ist  die  erste  Unterklasse  zum  Einericte  verbunden.  In  diesem  Falle  entscheider  das
Ermessen  der  Rekrucirungscommission  über  diesen  Eintcritc  in  das  Militair.  Es  ist  jedoch
in  den  Fällen,  wenn  in  dieser  ersten  Unterklasse  sich  solche  einzige  Ernährer  einer  Familie
befinden  sollten,  welche  dem  Nahrungsstande  völlig  unentbehrlich  zu  seyn  scheinen,  zuvorderst
  wegen  dieser  Personen  Anzeige  zur  Kriegs-Verwaltungs-  Kammer  zu  erstatten  und
deren  Entscheidung  darüber  zu  erwarten,  inwlesern  vitlleiche  diese  Personen  von  der  Militairverpflichtung
  gänzlich  zu  entbinden  sind.

F.  Von  der  Abgabe  an  das  Militair.
¾.  61.

Sobald  die  Aushebung  hiernach  vollendet  und  uͤber  diejenigen  Mannschaften  entschie—
den  ist,  welche  in  das  Militair  treten  sollen,  so  sind  selbige  sofort  an  den  zu  Uibernahme
der  Rekruten  commandirten  Offizier  zur  weicern  Verfügung  abzugeben,  und  es  ist  nicht
nur  auf  deren  Geburtsschelnen  zu  bemerken,  daß  diese  Mannschaften  zum  Milicairdienste
ausgehoben  worden,  sondern  es  sind  auch  dlese  Scheine  an  das  Millcair  zu  verabfolgen
und  daselbst,  bis  zur  künftigen  Verabschiedung,  zu  verwahren.

S.  62.
Solleen  sich  unrer  den  an  das  Millealr  abgegebenen  Mannschaften  tehrlinge  der  Kaufleute
  oder  Apocheker,  ingleichen  Handwerkslehrlinge  aus  dem  Bauernstande  befinden,  deren
gehrzeit  erst  ein  Jahr  nach  der  erfolgten  Aushebung  zum  Militair  zu  Ende  gehe,  so  wird

Seiten  des  Militairs  dafür  Sorge  getragen  werden,  daß  selbigen  der  zur  Auslernung  an.
noch  nöthige  Urlaub  möglichst  ertheilc  werde.