Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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auf das ernstlichste zu verwarnen. Das Publikum aber will man hiemit aufmerksam 
gemacht haben, den weicern Ankauf. und Genuß eines solcheg ihm verdächtigen Biers 
oder Essigs zu unterlassen“', und sogleich, im. Fäll sich auf den Genuß eines Biers 
auffallend schnelle Zeichen von Berauschung, Betäubung,) Nebel vor den Augen, 
Jusammenziehen und Trockenheit im Halse und weitere ungewöhnliche Erscheinungen 
dieser Art einstellen sollten 7 oder auf den Genuf eines Ssfigs, von au fallend mehr 
scharfem als laurem Geschmacke, welcher, wenn er an den damit beneßten Lippen 
vertrocknet, eine brennende Emofindung zurückläßt, oder die Zähne stump mehe, 
dieses gehörigen Orts anzuzeigen, damit die Sache auf der Stelle genauer unter- 
sucht, das verfälschte Getränk ausgeschüttet, und der Verfalscher mit angemessener 
Strafe belegt werden kann. Stuttgart, den o. Februar 137). 
Section des Medicinal-Wesens. 
Rechts-Erkenntnisse des Königl. Ober-Appellat. Trlbunals. 
1) In der Aoppellations-Sache von dem Königlichen Ober-Justiz“ Collegium, 
zwischen der III. Abtheilung der Krondomainen= Section, als Vertreterin des Hospis 
tals zu Biberach, Klágerin, Appellantin, und der Gemeinde Grossund Klein-Laup- 
heim) Beklagter Appellatin, Noval-Zehend-Recht betreffend, wird die Urthel der 
nächstvorigen Instanz bestätigt. Tübingen, den 13. Febr. 1817. · 
2)JnverAppellationsisachevondemKöniglichenQberiJustiszollegiumj 
zwischendemKdniglichenZwang-Departement-SectiondekKrondomainen(l.«·und 
II. Abtheilung) Klägerin, Appellantin, und dem Franz Leopold Freyherrn v. Stain, 
Kammerherrn und Landvogt in Rottenburg, den Besit und das Eigenthum des klei- 
nen Zehndens von den Schloßgütern zu Harthausen betreffend, wird das Erkennt- 
nif voriger Instanz nach allen Theilen bestätigt. Lübingen, den 15. Febr. 1317. 
3) In der Revissons-Sache zwischen dem Herrn Grafen Constantin von Hall- 
berg zu Elmpt und dessen Gesamt-Glaubigern, Klägern, Revidenten, sodann den 
Erben der Frau Auguste von Sternberg zu Schussenried und Weissenau, Beklageen, 
Revisen, den Bezug einer jährlichen Rente betreffend, wird das erstrichterliche Er- 
kenntniß des Königlichen Ober= Tribunals lediglich bestätigt. Tübingen, den 
20. Februar 18172. « 
UJnderAppellationsiSacheVonvemKöniglichenOber-Justiz-Collegium-, 
zwischen dem Freyherrn v. Münch zu Mühringen, Beklagten, Appellanten, und der 
Wittwe des Handelsmanns Jakob Gsell in Heilbronn, Klägerin, Appellatin, die 
Erfüllung eines Kauf: Vertrages betreffend, wird die Berufung wegen gänzlichen 
Mangels an einer Beschwerde in der Hauptsache durch Urthel veswonfen und Appel- 
lant wegen seiner grundlosen Streitsucht zu Erlegung einer Fiskal-Strafe von 56e 
Thalern verurtheilt. Tübingen den 20. Febr. 1877. 
Rechts= Erkenntnisse des Königl. Ober-Justliz-Collegiums. 
1) In der Appellations-Sache von Heilbronn zwischen den Erben der Wittwe. 
des Adam Renning zu Treschklingen im Grosherzogthum Baden moco Joh. Christoph
	        
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