Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

Nro. 15. 1817. 115 
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches 
Staats-und Regierungs-Blatt. 
  
Samstag, 8. Maͤrz. 
Rechts-Erkenntnisse des Königl. Ober-Iustiz = Colleglums. 
1.) Die Appellatipns-Sache von Vaihhingen zwischen dem Kronenwirth Friedrich 
Gauß zu Ober-Rieringen, Bekl. Ancen, sodann dem Hirschwirth Eberhard Sieber 
zu Sersheim und Adam Gaßmann zu Ober-Rieringen) Kl. Anten, puncto actionie 
pro socio, wurde unter Vermittlung des K. Ober-Justiz-Collegii durch Vergleich 
erlediget. Stuttgart, den 5. Febr. 1377. 
3#.) In Rechtssachen zwischen Johann Michael Heß zu Cantstadt, Vorkläger 
Nachbeklagten, und Gottfried Reinhard ebendaselbst, Vorbekl. Nachkläger, Schuld= 
forderung in der Vor= und Jurück-Erstattung angeblich vorenthaltener Erbschafts- 
Gelder in der Nachklage betreffend, wurde das #raenene des Oberamts--Gericht 
Cantstadt vom 20. April 1815. wegen Unzuständigkeit für unkräftig erklärt, zugleich 
aber nach der besondern Beschaffenheit der Sache, dieselbe mit Abschneidung einer 
dermaligen weitern Verhandlung in den Weg der Ordnung eingeleitet. Stuttgart, 
den 5. Febr. 1317. 
5.) In der Appellations-Sache von Bahlingen zwischen Joh. Schlegel zu Laufen 
Bekl. Anten, und der Wittwe Anna Marig Hartmann ebendaselbst, Kl. Atin, Schuld- 
forderung betreffend; wurde das Erkenntniß voriger Instanz bestätiget. Sturtgari, 
den 5. Febr. 1317. 
4.) In der UAppellations-Sache von Gerabronn zwischen dem Wirth Carl Friedrich 
Mayer zu Schnelldorf im Baierischen, Bekl. Anten, und dem Wirth Christian Fried= 
rich Schmezer zu Michelbach, Kl. Aten, den Beytritt zu einem Nachlaß-Vergleich 
“m wird das Erkenntniß der ersten Instanz abgeändert. Stuttgart, den 13. 
ebr. 1877. — 
 
	        
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