Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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Besorgniß, daß die Ausnahme zur Regel werden möchte, -vorzüglich dagegen ein: 
das Verlangen, sie von den ständischen Sitzungen auzzuschliessen), würde ein, mit 
den Unterhandlungen unvertrágliches, JZeichen von Mißtrauen seyn; und sie stellen 
darneben die Behauptung quf: das Recht ihres Jutricts zu allen ständischen Sitzungen 
sey schon in dem Verfassungs-Entwurf von 1815 begründet, als einer in Beziehung 
auf die Jorm der Verhandlungen von den Stäánden für verbindend erkannten Urkunde. 
Wie aber diese Behauptung in dem Gutachten unseres Committee vom 9. März 
in Gegenwart der Geheimen-Räthe von mehreren Seiten beleuchtet, und nach unse- 
rer Ueberzeugung mit Gründen widerlegt worden ist) welche hier zu wiederholen über 
stüstsig seyn möchte, so glauben wir) in- voller Anerkennung daß wechselseitiges Ver- 
trauen erstes Erforderniß slücklicher Unterhandlungen sen### dieses von unserer Seite 
bisher erprobt, und den Verdacht eines ungebührlichen Mißtrauens nicht verdient z# 
haben. " " « 
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befanden sich in derselben mehrere von dem hochseligen Aa ernannte Mitglieder, 
die nicht nur in seinen Diensten standen) sondern auch notorisch durch die Bande des 
Vertrauens und der Dankbarkeit seinem besonderen Interesse so entschieden verpflichtet 
seyn mußten, daß die Stände wenigstens zu entschuldigen gewesen waren, wenn sie 
über die Theilnahme derselben an einem mie dem Regenten zu schließenden Vertrag 
Bedenklichkeiten gefaßt hätten. Solchen Raum zu geben, hat aber das Vertrauen 
mu der Regierung und zu ihrer Sache ihnen nie verstattet; und noch vies weiter sind 
sie, ungeachtet sie sich zum Theil noch in dem naͤmlichen Falle befindeu, gegenwaͤrtig 
davon entfernt, wo eine so glückliche Constellation unseres vaterländischen Himmels 
das allgemeine Pertrauen neu belebt. « 
Jene Besorgniß, daß die von den Staͤnden angesprochene Ausnahme zur Regel, 
und unter dem Vorwand derselben, die Theilnahme der Koͤnigl. Geheimen Raͤthe an 
den staͤndischen Berhandlungen vermindert oder gar ausgeschlossen werden moͤchte, 
hebe #sch ohne Zweifel ganz durch die Betrachtung daß zwar eine Theilnahme der 
Minister an den Verhandlungen, in den sogenannten geheimen Sizungen, ohne Zu- 
tritt des Volkes — aber nie der Jutritt des Volkes-ohne Theilnahme der Minister 
zu denken ist. Wenn unter dieser nothwendigen Voraussezung die Stände auch nur 
einigen Anlaß zu dem Argwohn geben könnten, daß sie das Reche zu geschlossenen 
Sizungen über die dazu geeigneten Rothfälle hinaus ausdehnten, so würden se nicht 
nur das Mißtrauen der Regierung, sondern weit mehr, och des Volkes erregen, 
welches jederzeit dem Argwohn zugänglicher ist, und eifersüchtiger über seine Rechte 
wacht, — hier unstreitig mit Grund, weil die Beschlüsse der Stände-Versammlung 
wohl dem Wolke, nicht aber der Regierung Verbindlichkeiten auslegen. In diesem 
Lalle wären die Stände vernichtet; denn wie könnte eine Stände-Versammlung be- 
stehen, welche die Regierung und das Volk zugleich gegen sich hättel
	        
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