Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

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Kapital durch ein einziges Ungluͤck, oder durch Betrug, leicht verloren geht. Wenn 
aber auch alle diese Rückschten nicht geeignet sind; Einzelne von ihrer Entschließung 
zurückzubringen, oder wenigstens ste zur ruhigen Ueberlegung zu veranlassen: so müfs- 
sen sie, sichern Nachrichten zu Folge, verwarnt werden, nicht aufs Gerathewohl nach 
Holland zu gehen, sondern vorher an rechteschaffene, sichere Handlungshäuser, oder 
zuverläßige, dort wohnende Männer sich zu wenden, und deren Antwort und An- 
weisung zu erwarten, damit da die Schiffe zu ungewissen Zeiten abgehen, sie ihre 
UAnkunft in Holland nach der #wahrscheinlichen Zeit der Einschiffung einrichten können, 
und nicht durch Warten und Aufzehren ihres kleinen Vermögens vor der Einschiffung 
sich selbst außer Stand setzen, die Fracht zu bezahlen, wie denn dermalen die Stras- 
sen in Amsterdam von Auswandernden wimmeln, welche zum großen Theil bertteln. 
Dagegen sind diesenigen Nachrichten, welche von Rhein-Schiffern herrühren, 
wie die Erfahrung lehrt, falsch und eigennüßig auf das Herbeilocken der Auswan: 
dernden berechnet. Stuttgart, den 29. Merz 1877. Ministerium des Innern. 
v. Kerner. 
Dle Uus vanderung nach Rußland betreffend. 
Die Kaiserl. Russische Gesandtschaft am Königl. Hofe hat das Königl. Ministe- 
rium der auswärtigen Augelegenheiten in Kenntniß gesetzt, daß sse nicht ermachtige 
sey, im Laufe dieses Jahres weitere Pässe für solche Personen auszustellen, oder zu 
v#ilren) welche die Absicht haben) nach Rußland auszuwandern. 
Es werden daher dem Wunsche der Gesandtschaft gemäß, die sämmtlichen Königl. 
Ober-Aemter hisvon in Kenntniß gesetzt, und wird denselben aufgetragen, diesenigen 
Unterthanen, welche entschlossen sind, aus dem Konigreiche nach Rußland auszuwan- 
dern, und deren Pässe von der Kaiserl. Russischen Gesandtschaft noch nicht visirt sind, 
davon, daß ihnen die zum Einwandern in Rußland erforderliche gesandtschaftliche 
Erlaubniß verweigert werden wird, ohne Zeitverlust in Kenntniß zu setzen, damie sie sch 
in ihren Entschliessungen und Anstalten darnach achten können, und nicht unüberleg- 
ter Weise ihre Güter und Mobilien verkaufen, ehe sse nur wissen, ob ihnen das 
Einwandern nach Rußland gestattet wird. · 
Diesenigen, welche der erhaltenen Belehrung ungeachtet in ihrem unbesonnenen 
Unternehmen fortfahren, haben dann die Verlegenheit und das Unglück, in welches 
sie mit ihren Angehbrigen gerathen, sich selbst zuzuschreiben. Stuttgart, den 15. 
Merz 1827. Ministerium des Innern. 
« v. Kerner. 
General-DPardon. 
Se. Königl. Majestaͤt haben den unterm 17. November 1816. mit Bestimmung 
der Begnadigungs-Frist bis zum 1. April 181) ertheilten General-Pardon, auf wei- 
tere zwey Monate, folglich bis zum 1. Juny d. J. verlängert. Welches hierdurch 
zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Stuttgart, den 31. März 12817. 
Kriegs-Ministerium. 
Graf von Franquemont.
	        
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