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Kapital durch ein einziges Ungluͤck, oder durch Betrug, leicht verloren geht. Wenn
aber auch alle diese Rückschten nicht geeignet sind; Einzelne von ihrer Entschließung
zurückzubringen, oder wenigstens ste zur ruhigen Ueberlegung zu veranlassen: so müfs-
sen sie, sichern Nachrichten zu Folge, verwarnt werden, nicht aufs Gerathewohl nach
Holland zu gehen, sondern vorher an rechteschaffene, sichere Handlungshäuser, oder
zuverläßige, dort wohnende Männer sich zu wenden, und deren Antwort und An-
weisung zu erwarten, damit da die Schiffe zu ungewissen Zeiten abgehen, sie ihre
UAnkunft in Holland nach der #wahrscheinlichen Zeit der Einschiffung einrichten können,
und nicht durch Warten und Aufzehren ihres kleinen Vermögens vor der Einschiffung
sich selbst außer Stand setzen, die Fracht zu bezahlen, wie denn dermalen die Stras-
sen in Amsterdam von Auswandernden wimmeln, welche zum großen Theil bertteln.
Dagegen sind diesenigen Nachrichten, welche von Rhein-Schiffern herrühren,
wie die Erfahrung lehrt, falsch und eigennüßig auf das Herbeilocken der Auswan:
dernden berechnet. Stuttgart, den 29. Merz 1877. Ministerium des Innern.
v. Kerner.
Dle Uus vanderung nach Rußland betreffend.
Die Kaiserl. Russische Gesandtschaft am Königl. Hofe hat das Königl. Ministe-
rium der auswärtigen Augelegenheiten in Kenntniß gesetzt, daß sse nicht ermachtige
sey, im Laufe dieses Jahres weitere Pässe für solche Personen auszustellen, oder zu
v#ilren) welche die Absicht haben) nach Rußland auszuwandern.
Es werden daher dem Wunsche der Gesandtschaft gemäß, die sämmtlichen Königl.
Ober-Aemter hisvon in Kenntniß gesetzt, und wird denselben aufgetragen, diesenigen
Unterthanen, welche entschlossen sind, aus dem Konigreiche nach Rußland auszuwan-
dern, und deren Pässe von der Kaiserl. Russischen Gesandtschaft noch nicht visirt sind,
davon, daß ihnen die zum Einwandern in Rußland erforderliche gesandtschaftliche
Erlaubniß verweigert werden wird, ohne Zeitverlust in Kenntniß zu setzen, damie sie sch
in ihren Entschliessungen und Anstalten darnach achten können, und nicht unüberleg-
ter Weise ihre Güter und Mobilien verkaufen, ehe sse nur wissen, ob ihnen das
Einwandern nach Rußland gestattet wird. ·
Diesenigen, welche der erhaltenen Belehrung ungeachtet in ihrem unbesonnenen
Unternehmen fortfahren, haben dann die Verlegenheit und das Unglück, in welches
sie mit ihren Angehbrigen gerathen, sich selbst zuzuschreiben. Stuttgart, den 15.
Merz 1827. Ministerium des Innern.
« v. Kerner.
General-DPardon.
Se. Königl. Majestaͤt haben den unterm 17. November 1816. mit Bestimmung
der Begnadigungs-Frist bis zum 1. April 181) ertheilten General-Pardon, auf wei-
tere zwey Monate, folglich bis zum 1. Juny d. J. verlängert. Welches hierdurch
zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Stuttgart, den 31. März 12817.
Kriegs-Ministerium.
Graf von Franquemont.